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Hinsichtlich des Spendenabzugs einer natürlichen Person ist auch bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus einem Unternehmen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr erzielen, auf die insgesamt im Kalenderjahr des Spendenabzugs erzielten Umsätze und nicht auf die im abweichenden Wirtschaftsjahr erzielten Umsätze abzustellen.

Sachverhalt

Streitig war, ob sich die Berechnung des alternativen Höchstbetrags auf die Umsätze und die Löhne und Gehälter des Kalenderjahrs 2005 bezieht oder ob es auf die Umsätze und Löhne und Gehälter im Wirtschaftsjahr 2004/2005 ankommt. Im letzteren Fall wäre der alternative Höchstbetrag für die Steuerpflichtigen deutlich günstiger.

Entscheidung

Das FG entschied, dass es im Streitfall auf die Umsätze und die Löhne und Gehälter des Kalenderjahrs ankommt. Denn Gesetzeswortlaut „Kalenderjahr“ ist diesbezüglich klar und eindeutig und insoweit grundsätzlich einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich.

Auch kann eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht angenommen werden. Denn bei einem wie im Streitfall eindeutigen Wortlaut gibt es grundsätzlich kein Bedürfnis und auch keine Rechtfertigung für eine Interpretation bzw. Auslegung. Die Grenze der Auslegung wird schon durch den Wortsinn gesetzt.

Bezüglich des Begriffs „Umsätze“ enthält der Gesetzestext zwar keine klare Formulierung. Er stellt auf die „Summe der gesamten Umsätze“ ab, ohne zu definieren, ob die Umsätze des Kalenderjahrs oder die Umsätze des (mitunter vom Kalenderjahr abweichenden) Wirtschaftsjahrs gemeint sind.

Im Schrifttum wird überwiegend vertreten, dass es auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf die Umsätze im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) ankomme. Das FG folgt dieser Rechtsauffassung, dass sich der Begriff der Umsätze auf die im Kalenderjahr erzielten Umsätze bezieht.

Beachten Sie | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage zugelassen.

Fundstelle
FG Saarland 23.8.18, 1 K 1121/16