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Bei einer mehrtägigen Hochseeangelreise stellen Unterkunft, Verpflegung sowie Serviceangebote für die Passagiere zur optimalen Ausübung nur Nebenleistungen zu der Personenbeförderung dar. Daher liegt der Ausführungsort nicht am Sitz des inländischen Unternehmens, sondern gemäß § 3b Abs. 1 UStG dort, wo die Beförderung bewirkt wird. Dies ist in der Regel überwiegend im Ausland. Maßgebend sind die jeweiligen in- und ausländischen Streckenanteile.

BFH 2.3.11, XI R 25/09, BFH 17.4.08, V R 39/05, BFH/NV 08, 1712; 10.2.10, XI R 49/07, BStBl II 10, 1109


In einem aktuellen Urteil bestätigt der BFH seine bisherige umfangreiche Rechtsprechung zur einheitlichen Leistung, bei der die Nebenleistung nur das Mittel darstellt, um die Hauptleistung optimal in Anspruch zu nehmen. Dabei kommt einem Gesamtpreis keine entscheidende Bedeutung zu. Bereits geklärt ist, dass bei einer Schiffspauschalreise Unterkunft und Verpflegung Nebenleistungen zur Hauptleistung Beförderung sind und deren rechtliches Schicksal teilen. Für eine mehrtägige Hochseeangelreise kann nichts anderes gelten. Das ist kein Widerspruch, auch wenn es den Kunden auf das Erlebnis auf hoher See zu angeln ankommt. Dies schließt eine Beförderungsleistung nicht aus, wenn das Motiv der Reise nicht im wirtschaftlichen Nutzen der Beförderung, sondern in Gründen der Freizeitgestaltung zu sehen ist.
Dass sich das Schiff möglicherweise in den Fanggebieten nicht bewegt, um den Kunden das Angeln zu ermöglichen, steht der Gesamtbeurteilung als Beförderungsleistung gleichfalls nicht entgegen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine Fahrt aus den unterschiedlichsten Gründen und insbesondere im Interesse der Mitreisenden unterbrochen wird, betont der BFH. Das gilt nämlich auch bei Besichtigungsreisen per Bus oder bei einer Fotosafari.