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Obwohl es die Regelung zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG bereits seit Jahrzehnten gibt, bestehen in der Praxis immer noch Unsicherheiten. Das mag mit den vielen Urteilen zusammenhängen, die die FGe und der BFH gefällt haben. Viele Fragen scheinen aber nach wie vor ungeklärt. Hier ein Schnell­überblick, welche Auffassung die Finanzverwaltung zu bestimmten Finanzierungsanteilen vertritt.

Zinsen auf Depotverbindlichkeiten

Fraglich war bislang, ob die Zinsen auf Depotverbindlichkeiten bei Rückdeckungsunternehmen aus in Rückdeckung gegebenem Versicherungsgeschäft nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen sind.

  • Auffassung der Finanzverwaltung

Es erfolgt eine Hinzurechnung.

Aufwendungen für Fähr- und Kreuzfahrtschiffe bei Reiseveranstaltern

Kaufen Reiseveranstalter für Zwecke der ihrerseits gegenüber ihren Kunden zu erbringenden Reiseleistungen sogenannte „Vorleistungen“ ein, stellt sich die Frage, ob es zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG für Charterverträge i. S. v. § 557 HGB, für Schiffsmietverträge nach § 553 HGB oder für Verträge über einzelne Kabinen kommt. In der Finanzverwaltung wird hier folgende Auffassung vertreten:

  • Auffassung der Finanzverwaltung
Charterverträge nach § 557 HGB:

Es erfolgt keine Hinzurechnung, weil solche Verträge weder als Fracht- noch als Mietvertrag anzusehen sind.

Schiffsmietverträge nach § 553 HGB: Es erfolgt eine Hinzurechnung.
Anmietung einzelner Kabinen:

Es erfolgt keine Hinzurechnung, weil die Beförderungsdienstleistung im Vordergrund steht.

Anmietung von Unterkünften durch einen Unternehmer

Mietet ein Arbeitgeber Unterkünfte für seine Mitarbeiter an, stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen bei Ermittlung des Gewerbeertrags anteilig nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen sind.

  • Auffassung der Finanzverwaltung
Mietaufwendungen für Unterkünfte: Es erfolgt eine Hinzurechnung.
Kurzfristige Hotelnutzung: Es erfolgt keine Hinzurechnung.

Beachten Sie | Zur Hinzurechnung von anteiligen Mieten bei einer kurzfristigen Anmietung von Mitarbeiterunterkünften ist beim BFH aktuell ein Revisionsverfahren anhängig (III R 3/23).

Hinzurechnungen bei Leasingverträgen

Dass Zahlungen aus langfristigen Leasingzahlungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG anteilig zuzurechnen sind, dürfte unumstritten sein. Doch wie sieht es mit zusätzlichen Leistungen aus, die der Leasingnehmer zusätzlich zu den Leasingaufwendungen erbringen muss?

  • Auffassung der Finanzverwaltung

Die Hinzurechnung erfolgt auch für sonstige Aufwendungen, wie z. B. Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung des Leasinggegenstands, soweit der Leasingnehmer vertraglich eine Verpflichtung übernimmt, die über die gesetzliche Verpflichtung nach BGB (§§ 582 BGB) hinausgeht.

Grundsteuer als Hinzurechnungsbetrag?

Bis Ende 2024 galt bei der Grundsteuer eine Sonderregelung. Nach § 40 Satz 2 GrStG konnte der Schuldner der Grundsteuer abweichend von § 10 GrStG der Nutzer eines landwirtschaftlichen Vermögens sein. Doch muss die Grundsteuer als Finanzierungsanteil nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG anteilig hinzugerechnet werden?

  • Auffassung der Finanzverwaltung

Zahlung der Grundsteuer für gepachtete Flächen, wenn die Zahlung auf einer Steuerschuldnerschaft des Pächters nach § 40 GrStG beruht.

Keine Hinzurechnung

Ab 2025, weil eine von § 10 GrStG abweichende Steuerschuldnerschaft nicht mehr vorgesehen ist.

Hinzurechnung

Hinzurechnung bei Nutzung von sogenannten Mehrwegsteigen

Zahlt ein Großhändler für Mehrwegsteigen oder Paletten Pfand und Miete an einen Poolbetreiber für solche wiederverwendbaren Transportbehältnisse, stellt sich die Frage, ob die Mietzahlungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzurechnen sind.

  • Auffassung des BFH (1.7.22, III R 56/20)

Keine Hinzurechnung, weil hier meist ein gemischter Vertrag vorliegt und das Mietverhältnis nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil im Hinblick auf die amtliche Veröffentlichung im BStBl II 23, 875 an.

Nutzungs- bzw. Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit Windparks

Leistet ein Unternehmen Nutzungs- oder Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit bei Windparks gebildeten Flächenpools, stellt sich die Frage, ob eine Hinzurechnung nur die aktiv genutzten Flächen oder sowohl für aktiv als auch für passiv genutzte Flächen in Betracht kommt.

  • Auffassung der Finanzverwaltung

Aktiv genutzte Flächen

Keine Hinzurechnung

Passiv genutzte Flächen

Hinzurechnung

Hinzurechnung von Messekosten

Lange war strittig, ob die Miete für den Messeplatz oder die Miete für einen Messestand nach § 8 Nr. 1 Buchstaben d und e GewStG hinzuzurechnen ist. Zumindest für Produktionsunternehmen, die als Messeaussteller an einer Messe teilnehmen, ist diese Frage mittlerweile eindeutig geklärt.

  • Auffassung des BFH (20.10.22, III R 35/21)

Es erfolgt keine Hinzurechnung, da die angemieteten Stände und Messeflächen nicht zu dessen fiktivem Anlagevermögen gehören.

Das Urteil bezieht sich zwar ausschließlich auf Produktionsunternehmen. Die Urteilsgrundsätze können jedoch auch für Messeaussteller aus anderen Branchen herangezogen werden.

Hinzurechnung von gezahlten Pauschalvergütungen nach § 54 Urhebergesetz

Hersteller von Kopiergeräten und Speichermedien werden dazu verpflichtet, Pauschalvergütungen zu entrichten, weil sie mit ihren Geräten die Möglichkeit schaffen, dass Privatkopien angefertigt werden und damit dem Rechteinhaber Vergütungsansprüche entgehen. Fallen diese Pauschalvergütungen unter den Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG?

  • Auffassung der Finanzverwaltung

Es erfolgt keine Hinzurechnung, weil der Zahlungsverpflichtete gerade nicht derjenige ist, der ein überlassenes Recht nutzt und hierfür ein Entgelt zu entrichten hat.