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Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Summe der vorzunehmenden Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Der BFH entschied nunmehr darüber, ob Zinsen für durchlaufende Kredite der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

Sachverhalt

Der Geschäftszweck der Steuerpflichtigen bestand darin, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen. Die Tochtergesellschaft nutzte das Darlehen zum Kauf und Betrieb eines Schiffes.

Nach der zur Vorgängerfassung des § 8 Nr. 1 GewStG ergangenen Rechtsprechung sind Zinsen für durchlaufende Kredite von der Hinzurechnung auszunehmen, da es sich insoweit nicht um Dauerschulden i. S. dieser Vorschrift handelt (BFH 16.10.91 I R 88/89, BStBl II 92, 257, unter II.B.3. sowie BFH 24.1.96 I R 160/94, BStBl II 1996, 328, unter II.1.).

Entscheidung

Für den Streitfall verneinte der BFH durchlaufende Kredite. Denn auch wenn die Klägerin die Darlehensaufnahme für ihre Tochtergesellschaft ­offengelegt habe, sei die Kreditaufnahme zumindest auch in ihrem eigenen Interesse erfolgt. Der betriebliche Zweck der Klägerin habe darin bestanden, das Darlehen und den Betriebsmittelkredit aufzunehmen und an ihre Tochtergesellschaft weiterzureichen. Mit der Weiterreichung der Darlehen habe die Klägerin nicht nur ein fremdes Interesse verfolgt. Sie habe vielmehr zugleich ihren eigenen Geschäftszweck verfolgt. Überdies habe die Klägerin 100 % der Anteile an ihrer Tochtergesellschaft gehalten, sodass mit der zweckentsprechenden Verwendung des Darlehens nicht nur das Betriebsvermögen der Tochtergesellschaft gemehrt, sondern auch der Wert der von der Klägerin an der Tochtergesellschaft gehaltenen Anteile erhöht worden sei.

Eine Saldierung der Zinsaufwendungen der Klägerin mit den von der Tochtergesellschaft erhaltenen Zinserträgen sei nicht möglich gewesen. Denn bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG vorliegen, sei grundsätzlich jedes Schuldverhältnis für sich zu betrachten. Eine Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse sei grundsätzlich nicht möglich.

Erläuterungen

Die Annahme eines durchlaufenden Kredits ist nach der zu § 8 Nr. 1 GewStG in der vor Erhebungszeitraum 2008 geltenden Fassung und der dazu ergangenen Rechtsprechung von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Der Kredit muss nach dem Willen der Vertragschließenden zu einem außerhalb des Betriebs des Darlehensnehmers liegenden Zweck verwendet werden.
  • Der Steuerpflichtige muss den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen haben.
  • Der Darlehensnehmer muss auf eine ihm genau vorgeschriebene Weitervermittlung des Kredits und auf dessen Verwaltung beschränkt bleiben.
  • Der Darlehensnehmer darf aus dem Vorgang kein über die bloßen Verwaltungskosten hinausgehenden Nutzen ziehen; schädlich sind auch mittelbar mit der Darlehensaufnahme in Zusammenhang stehende Vorteile.

Da die zuletzt genannte Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt war, waren die Schuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG in die Hinzurechnung einzubeziehen. Dies galt, obwohl die Klägerin zugleich Zinserträge aus der Weiterreichung des Darlehens vereinnahmte. Der BFH konnte dahinstehen lassen, ob die Grundsätze über die Nichtberücksichtigung von durchlaufenden Krediten bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Zinsen auch unter Geltung des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) zu berücksichtigen sind. Folglich wird eine Darlehensweiterreichung nur unter den o. g. – engen – Voraussetzungen in Betracht kommen.

Fundstelle
BFH 17.7.19, III R 24/16