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Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sog. Mittelfehlverwendungen vor. Derartige Fehlverwendungen können zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen. |

Hintergrund

Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist durch einen Fremdvergleich zu ermitteln.

Als Ausgangspunkt hierfür können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist.

Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die
* den oberen Rand dieser Bandbreite
* um mehr als 20 % übersteigen.

Liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt (Bagatellvorbehalt).

Sachverhalt

In einer aktuellen Entscheidung des BFH hatte das FA einer gemeinnützigen GmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 – 2010 versagt. Das FG hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen.

Entscheidung

Der BFH bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Die Revision der GmbH war allein in Bezug auf zwei Streitjahre erfolgreich. Grund dafür waren materiell-rechtliche Fehler der Vorinstanz:

* Für das eine Streitjahr hatte das FG nicht berücksichtigt, dass die Angemessenheitsgrenze lediglich geringfügig (um ca. 3.000 EUR) überschritten war.
* Für das andere Streitjahr hatte das FG es unterlassen, bei der Angemessenheitsprüfung einen Sicherheitszuschlag anzusetzen.

Praxistipp | Die Entscheidung ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften:

* Das Urteil zeigt die Grundsätze für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen auf.
* Diese Grundsätze können auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z. B. Miet-, Pacht-, Darlehensverträge) angewendet werden.

Fundstelle
BFH 12.3.20, V R 5/17