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Die Finanzverwaltung positioniert sich zu Anträgen auf Erlass der Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG und lehnt diese ab.

Fundstelle
FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 10.2.17, VI 358 – S 7433 – 061

Hintergrund

Gemäß § 26 Abs. 3 UStG kann das Bundesministerium der Finanzen unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der AO anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 4) erteilt hat.

Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, dass in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird.

Sachverhalt

Bisher war fraglich, ob die Umsatzsteuer auf das Entgelt für den Transport von Personen mit Helikoptern vom Festland zu Offshore-Windparks, Plattformen oder Schiffen außerhalb des deutschen Küstenmeeres (12-Seemeilen-Zone) nach § 26 Abs. 3 UStG erlassen werden kann.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist der Begriff der grenzüberschreitenden Personenbeförderung in § 26 Abs. 3 UStG mit Blick auf die Ausnahmeregelung eng auszulegen und im Sinne des Überquerens der deutschen Grenze zu einem anderen Staatsgebiet zu verstehen. Der Steuererlass kommt daher bei Helikopterflügen vom deutschen Festland zu

  • Offshore-Windparks,
  • Plattformen oder
  • Schiffen

außerhalb der 12-Seemeilen-Zone nicht in Betracht.

Praxishinweis

Die vom LandesFinMin Schleswig-Holstein veröffentlichte Verlautbarung ist bundesweit abgestimmt und daher von allen Landesfinanzverwaltungen anzuwenden.