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Das FG Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass ein Hallenboden einer Logistikhalle keine Betriebsvorrichtung ist, wenn der Boden eine sog. Doppelfunktion hat.

Sachverhalt

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der 50.000 qm große Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit einer Logistikimmobilie ein Gebäudeteil sei und somit zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehöre, oder ob er eine nicht der Grunderwerbsteuer unterfallende Betriebsvorrichtung darstelle.

Die Betonplatten aus Stahlfaserbeton hatten eine Dicke von 18 cm. Unter dem Boden befand sich eine 30 cm dicke Tragschicht aus verdichtetem Schotter. Als Trennlage zwischen dem Schotter und dem Betonboden war eine doppellagige PE-Folie eingebaut.

Die Steuerpflichtige vertrat die Ansicht, dass der Boden eine Betriebsvorrichtung sei. Die Fläche sei mit Einzelfundamenten für Maschinen vergleichbar. Zudem entspreche die starke Eindeckung der Bodenoberfläche den besonderen Platzbefestigungen einer Tankstelle.

Entscheidung

Dem ist das FG nicht gefolgt. Der Hallenboden ist nach Auffassung des Gerichts keine Betriebsvorrichtung, sondern Teil des Gebäudes und damit bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Der Hallenboden erfülle eine Doppelfunktion, sodass er vorrangig als Gebäudebestandteil zu bewerten sei. Der Boden diene der Umschließung des Gebäudes. Zwar stelle der Boden nicht das Fundament für die umschließenden Wände der Halle dar. Das Gebäude werde aber durch den Hallenboden nach unten vor Witterungseinflüssen abgeschlossen. Die sich unter dem Boden befindende Tragschicht aus verdichtetem Schotter biete keinen hinreichenden Schutz gegen eindringende Feuchtigkeit.

Erst die doppel-lagige PE-Folie vermittele einen solchen Schutz. Diese Folie allein könne aber keinen ausreichenden Gebäudeabschluss bieten, weil eine Nutzung der Halle als Gebäude ohne die darauf befindliche Betonschicht ausgeschlossen sei. Erst die Folie und die Betonschicht zusammen würden einen hinreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten.

Der Streitfall unterscheide sich von Fällen, in denen auf einem Fundament ein Spezialfußboden verlegt werde, der ausschließlich einer betrieblichen Nutzung diene.

Beachten Sie | Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Fundstelle
FG Düsseldorf 29.8.18, 7 K 641/18 GE