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Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
BFH 17.2.16, X R 26/13

Sachverhalt

Im Streitfall unterhielt die Steuerpflichtige in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte.
Da das ­Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer Gesamttätigkeit darstellte, war sie grundsätzlich zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug berechtigt.
In ihrer Steuererklärung machte sie jedoch nicht nur die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten, sondern auch die hälftigen Kosten für die im Zusammenhang mit der Arbeitszimmernutzung stehende Nutzung privater Nebenräume (Küche, Bad und Flur) als Betriebsausgaben geltend.
Das FA ließ jedoch nur die unmittelbar auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zu, versagte jedoch die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die auch privat genutzten Nebenräume.

Entscheidung

Dies sah der BFH genauso und verwies zur Begründung auf den „Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.7.2015“:.
Dort hatte der Große Senat entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Dies betrifft insbesondere Arbeitsecken in ansonsten privat genutzten Räumen (Wohnzimmer, Schlafzimmer etc.).
Diese Grundsätze gelten auch im Streitfall hinsichtlich der für die Nutzung von Nebenräumen geltend gemachten anteiligen Kosten. Denn die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen.
Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume steht daher einem anteiligen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug entgegen.