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Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG gilt auch für ein im Sonderbetriebsvermögen II befindliches Büro des Gesellschafters einer Ingenieur-GbR.
Auch für die hierauf entfallenden Sonderbetriebsausgaben gilt diese Abzugsbeschränkung, so der BFH in einem aktuellen Urteil.
BFH 15.10.14, VIII R 8/11

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um den Gesellschafter einer GbR. Die GbR betrieb ein Ingenieurbüro. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung machte sie Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters für ein in seinem Einfamilienhaus belegenes und von der GbR angemietetes Arbeitszimmer geltend.
Der als Ingenieur tätige Steuerpflichtige nutzte das Arbeitszimmer neben vorbereitenden Tätigkeiten auch für gelegentliche Beratungsgespräche. Außerdem wurde dort in geringem zeitlichen Umfang seine Ehefrau tätig, die für ihn dort Büroarbeiten erledigte.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass es sich um ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Arbeitszimmer handelte, da es sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befand und damit den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegt.
Anders wäre es nur, wenn die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre etwa durch Publikumsverkehr oder die Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften aufgehoben oder überlagert würde.
Beides lag im Streitfall jedoch ersichtlich nicht vor, da der Gesellschafter die von ihm genutzten Räumlichkeiten nur gelegentlich für Beratungsgespräche nutzte und familiäre Hilfskräfte nur stundenweise für Büroarbeiten eingesetzt wurden.
Das häusliche Arbeitszimmer stellte im Streitfall auch nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des Gesellschafters dar, da er seine wesent­lichen und prägenden Beratungs- und Ingenieurleistungen größtenteils ­außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers erbrachte. Entsprechend war daher nur ein auf 1.250 EUR beschränkter Betriebsausgabenabzug möglich.
Der BFH stellte heraus, dass die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die streitigen Büroräume durch die GbR angemietet waren und die Mietzahlungen in der ­Gewinnermittlung der GbR als Betriebsausgabe sowie in der Sonderbetriebsgewinnermittlung des Gesellschafters als Sonderbetriebseinnahme erfasst wurden.
Denn Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft u.a. für die gesellschaftsrechtlich veranlasste Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, sind nach § 15 Abs. 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. bei Freiberuflern als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu erfassen.

Hinweis

Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gilt auch für ein betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer, das ein ­Gesellschafter in Ausübung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft nutzt und damit Bestandteil seines Sonderbetriebsvermögens wird.
Da die Abzugsbeschränkung nur dem Zweck dient, den betrieblichen von dem privaten Bereich eines Steuerpflichtigen abzugrenzen, kann diese Abgrenzung im Falle eines häuslichen Arbeitszimmers nicht nach den Verhältnissen der Gesellschaft, sondern nur nach den Verhältnissen der Gesellschafter vorgenommen werden.