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Soweit ein Steuerpflichtiger sein „Arbeitszimmer“: auch für die Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen vorhält, ist auf „§ 20 Abs. 9 S. 1 HS 2 EStG hinzuweisen.
Danach unterliegen sämtliche Kapitalerträge der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG. Dies hat zur Folge, dass der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist.
FG Nürnberg 12.4.14, 5 K 1251/12, Rev. eingelegt, Az. des BFH VIII R 34/14

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Sachverhalt nutzte der Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer zur Verwaltung von Kapitaleinkünften, Vermietungseinkünften und sonstigen Einkünften (Renteneinkünften und Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG aus Containervermietung). Streitig war, ob ein uneingeschränkter Werbungskostenabzug der Arbeitszimmerkosten möglich ist.

Entscheidung

Das FG stellte zunächst heraus, dass ein Werbungskostenabzug hinsichtlich der Verwaltung von Kapitaleinkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen, aufgrund der Regelung in § 20 EStG ausgeschlossen ist. Werbungskosten sind auch nicht im Rahmen der sog. Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) abzuziehen.
Wenn als Ergebnis der Günstigerprüfung der individuelle Steuersatz anzuwenden ist, bleibt es gleichwohl nur bei der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des „Art. 3 Abs. 1 GG.
Hinsichtlich des möglichen Abzugs von Kosten im Rahmen der anderen Einkunftsarten kam das FG zunächst zu dem Ergebnis, dass allenfalls ein Abzug bis zur Höhe von max. 1.250 EUR in Betracht kommt, da der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 HS 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG) nicht im Arbeitszimmer liegt.
Da im Streitfall die Vermietung die Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen darstellte, im Zusammenhang mit der Containermiete als auch mit der Verwaltung der Renten- und Versorgungsbezüge dagegen nur relativ geringfügige Tätigkeiten anfielen, war daher auf den Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit abzustellen.
Dieser lag jedoch nach der maßgeblichen qualitativen Betrachtungsweise nicht im Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen. Denn neben der verwaltungstechnischen Abwicklung der Vermietungstätigkeit, die in dem Arbeitszimmer erfolgt, müssen wesentliche und die Vermietungstätigkeit prägende Betätigungen außerhalb des Arbeitszimmers erfolgen.
Letztlich versagte das FG jedoch jeglichen Werbungskostenabzug, da das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht erforderlich war. Das Kriterium der Erforderlichkeit ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, jedoch ist aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zu folgern, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist.
Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wegen dessen Belegenheit im Privatbereich des Steuerpflichtigen zu Berührungen mit der Lebensführung kommt. Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es nach Auffassung des FG abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwands abzustellen.