In für VERMIETER

Erhält der ehemalige Eigentümer von der Stadt ein Baugrundstück zurück, das er der Gemeinde zuvor als Acker-, Grün- und Bauerwartungsland übertragen hatte, liegt nach einem neueren Urteil des FG Münster ein Tauschgeschäft und damit eine Anschaffung vor. Wird der rückübertragene Grundbesitz innerhalb von zehn Jahren verkauft, handelt es sich folglich um ein Spekulationsgeschäft nach § 23 EStG.
FG Münster 23.6.09, 13 K 2760/05 E, BFH 26.6.06, IX R 47/04, BFH/NV 06, 2174; 28.3.07, IX R 37/05


Das Tauschgeschäft besteht darin, dass sich eine Person verpflichtet, der Stadt ihr Eigentum am Bauerwartungsland zu übertragen und die Kommune wiederum die Pflicht zur Rückübertragung eines vermessenen und erschlossenen Baugrundstücks hat. Zwar sind beide Flächen geographisch, aber nicht wirtschaftlich identisch. Durch die Vermessung und Parzellierung besteht keine Gleichwertigkeit. Ein Grundstück ist als Baugrundstück leichter und mit höherem Erlös zu veräußern als Acker-, Grün- und Bauerwartungsland, da für Baugrundstücke eine höhere Nachfrage und damit höhere Marktgängigkeit besteht.
Bei einem Tauschgeschäft bestimmen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Relevant ist daher der Preis für das unerschlossene Land, bei dem eine konkrete Bebaubarkeit zu erwarten ist.
Steuertipp: Bauumlegungs- und Flurbereinigungsverfahren als gesetzliche Grundstückstauschverfahren mit Zwangscharakter stellen hingegen keinen Tausch dar. Der Zwangscharakter scheidet jedoch aus, wenn das Grundstück – wie im Urteilsfall – freiwillig übertragen wird.