Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18.2.2009 die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde für das selbst genutzte Wohngrundstück richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Einsprüche gegen Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide, die sich auf die Verfassungsbeschwerde gestützt haben, werden von den Finanzämtern daher abschlägig beschieden. Anträge auf Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswerts werden ebenfalls abgelehnt.
OFD Karlsruhe 26.6.09, G 1000/5 – St 344; BVerfG 18.2.09, 1 BvR 1334/07