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Das § 15 Abs. 1 UStG‚ target=’_blank’>“BMF geäußert.
Auslöser hierfür waren diverse BFH-Urteile aus 2011 zu diesem Thema. In einigen Entscheidungen hat sich der BFH grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert.
BMF 2.1.14, IV D 2 – S 7300/12/10002 :00, BFH 10.11.11, V R 34/10; 7.7.11, V R 41/09; V R 42/09; V R 21/10; 19.7.11, XI R 29/10; XI R 21/10; XI R 29/09, FG Hamburg 24.9.13, 1 K 194/11, Revision unter V R 46/13
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Weil das BMF – über die Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen hinaus – generell zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen Stellung nimmt, wird der „UStAE an zahlreichen Stellen geändert, ergänzt und ausgeweitet.
So wird beispielsweise „Abschn. 15.2 UStAE komplett neu gefasst und die „Abschnitte 15.2a bis 15.2d neu hinzugefügt. Die aktuellen Grundsätze wirken in allen offenen Fällen.
Unternehmer dürfen sie aber erst für Leistungen anwenden, die ab 2014 bezogen werden. Dabei ist bei Gebäuden insoweit auf den rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder auf den Beginn der Herstellung abzustellen.

Steuertipp

Generell ist die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien weiterhin über § 15 Abs. 4 UStG nach der Nutzfläche aufzuteilen. Der günstigere Umsatzschlüssel darf nicht verwendet werden. Zu diesem Streitthema ist jetzt aber eine neue Revision anhängig.