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Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzverwaltung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden.
Eine Speicherung von Daten über den tatsächlichen Abschluss der Prüfung hinaus ist durch § 147 AO nur gedeckt, soweit und solange die Daten noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.
BFH 16.12.14, VIII R 52/12

Sachverhalt

Das FA führte eine Außenprüfung bei einem selbstständigen Steuerberater in eigener Sache durch. In der Prüfungsanordnung forderte das FA vom Steuerberater die Gewinnermittlungen sowie die digitalen Steuerdaten auf maschinell verwertbarem Datenträger an. Gegen die Prüfungsanordnung legte der Steuerberater Einspruch ein – dies ohne Erfolg.
Im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren erkannte der Steuerpflichtige das Recht des FA, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten einer EDV-Buchführung zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, grundsätzlich an.
Im Streitfall habe das FA ihm aber mitgeteilt, die Daten auch über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Außenprüfung ­erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers zu ­speichern. Einer solchen Datenspeicherung müsse er nicht zustimmen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der BFH ist der Rechtsauffassung des Steuerberaters gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten (z.B. wenn Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Dienst­räume der Behörde infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten) angemessen Rechnung getragen werden.
Dieser Anforderung ist ohne nennenswerte Beeinträchtigung einer rechnergestützten Außenprüfung nur dann entsprochen, wenn die Daten des Steuerpflichtigen
nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und ver­arbeitet werden sowie
nach Abschluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden,
soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.
Die räumliche Beschränkung des Datenzugriffs folgt zudem eindeutig aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 AO und des § 6 der Betriebsprüfungsordnung 2000, wonach der Steuerpflichtige die prüfungsrelevanten Unterlagen nur in seinen Geschäftsräumen, notfalls auch in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen hat und ein anderer Prüfungsort nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

Praxishinweis

Aus Beratersicht ist das BFH-Urteil als Grundsatzentscheidung uneingeschränkt zu begrüßen. Dabei gelingt dem BFH ein „Balanceakt“: Das Gericht schützt den Steuerbürger vor zu intensiven Eingriffen der ­Finanzverwaltung, ohne deren Arbeit übergebührlich zu beeinträchtigen.

Anmerkung

Steuerberater sollten erwägen, die Betriebsprüfer bei Anforderung digitaler Steuerdaten auf die vom BFH aufgezeigten Grenzen hinzuweisen und dazu ggf. eine Unterlassungserklärung vorbereiten. Auch wenn deren Unterzeichnung ggf. verweigert werden wird, wird dadurch zumindest eine Sensibilisierung erreicht.