In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Mit Schreiben vom 11.7.2019 hat das BMF die GoBD – also die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ – nach grundlegender Überarbeitung neu gefasst und bekannt gegeben. Damit folgte das BMF nicht zuletzt entsprechenden Anregungen aus der Wirtschaft, die eine Anpassung des Vorgängerschreibens aus dem Jahr 2014 an den technischen Fortschritt für unabdingbar hält. Ende August erfolgte für alle Beteiligten unerwartet seitens des BMF ein „Rückzieher“: Die bisherigen GoBD 2014 sollen vorerst unverändert weiter gelten.

Eine entsprechende Anfrage der IWW-Redaktion beantwortete das BMF wie folgt:

„Maßgeblich sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 14.11.2014 … Da weiterer Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern besteht, wurde die im Juli auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlichte Folgeversion der GoBD wieder entfernt. Wir gehen davon aus, dass das Folgeschreiben nach erfolgter Abstimmung mit den Ländern kurzfristig wieder online gestellt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.“

Die „alten“ GoBD bleiben also übergangsweise gültig – doch was bedeutet das für die Praxis? Eigentlich recht wenig, wenn es – wovon auszugehen ist – bei der bisher vorgesehenen Anwendungsregelung bleibt. Wörtlich heißt es dort in Randziffer 183:

„Dieses BMF-Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14.11.2014 … Es ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Grundsätze dieses Schreibens auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem 1.1.2020 enden.“

Die Anwendungsregelung ist eine an sich logische Konsequenz daraus, dass die GoBD

  • keine materielle Rechtsänderung bewirken,
  • sondern lediglich klarstellen, wie den unverändert fortbestehenden Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten Genüge getan werden kann.

Es ist daher davon auszugehen, dass auch das vom BMF nunmehr avisierte Folgeschreiben eine entsprechende Anwendungsregelung enthalten wird.

Praxistipp | Da gleichzeitig davon auszugehen ist, dass das neue Schreiben auf die im Juli veröffentlichte Version aufsetzen und nur einige Stellschrauben ändern wird, sollte sich die Praxis die neuen Gedanken – wenn auch unter Vorbehalt – bereits jetzt zu eigen machen. Das gilt insbesondere für das mobile Scannen via Smartphone sowie die Nutzung von Cloud-Systemen. Insbesondere in diesen Bereichen werden nur marginale Änderungen erwartet.