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Wird eine GmbH unter Buchwertfortführung zu einem steuerlichen Übertragungsstichtag, der dem Tag nachfolgt, zu dem auch das vierte reguläre Wirtschaftsjahr nach Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG endet, verschmolzen, ist die Auflösung der Rücklage in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen. |

Hintergrund

Verkauft ein Unternehmen Anlagevermögen mit Gewinn, so muss der Gewinn nicht als gewinnerhöhende Betriebseinnahme versteuert werden.

§ 6b EStG bietet zwei Möglichkeiten, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zu vermeiden. Entweder werden die stillen Reserven , die durch die Veräußerung eines Wirtschaftsguts entstanden sind, von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anderer begünstigter Wirtschaftsgüter abgezogen, die entweder im selben Jahr oder im Vorjahr gekauft oder hergestellt haben. Oder es wird eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet.

Die Rücklage muss erst dann gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn nicht bis zum Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs ein Ersatzwirtschaftsgut gekauft oder hergestellt wurde bzw. wenn nicht bis zum Schluss des sechsten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs ein Gebäude neu hergestellt wurde (§ 6b Abs. 2a S. 1 EStG). Voraussetzung für die Nutzung von § 6b EStG ist, dass das Wirtschaftsgut unter die begünstigten Wirtschaftsgüter fällt. Zweite Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat.

Was gilt nun bei einer Verschmelzung?

Was gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet hat und zum Ende der Vier-Jahres-Frist auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen wird? Muss die Rücklage bei der übergehenden Kapitalgesellschaft aufgelöst werden oder darf die aufnehmende Gesellschaft die Rücklage auf andere begünstigte Wirtschaftsgüter übertragen?

Entscheidung

Der BFH entschied, dass im Zuge einer rückwirkenden Verschmelzung der B-GmbH auf die Steuerpflichtige (ebenfalls eine GmbH) die vormals bei der B-GmbH gebildete Rücklage mit dem verbliebenen Teilbetrag nicht auf die Steuerpflichtige übergehen konnte. Zu diesem Zeitpunkt waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine (zwingende) Auflösung der Rücklage erfüllt. Diese Auflösung ist bei der Steuerfestsetzung gegenüber der Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolgerin der B-GmbH einkommens- und gewerbeertragserhöhend zu berücksichtigen.

Die Einkommen der B-GmbH als der übertragenden und der Steuerpflichtigen als der übernehmenden Gesellschaft sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 so zu ermitteln, als ob das Vermögen der B-GmbH mit Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), auf die Steuerpflichtige übergegangen wäre. Dies gilt auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006).

Fundstelle
BFH 29.4.20, XI R 39/18