In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER

In zwei Urteilen hat sich der BFH zur Einordnung von Gewinnen aus betrieblichen Verlosungen geäußert.
Bausparkasse: BFH 2.9.08, X R 8/06, DStR 08, 2358
Haus: BFH 2.9.08, X R 25/07, DStR 08, 2359,
Fehlzeiten: BFH 15.12.77, VI R 150/75, BStBl II 78, 239
Sachpreise: BFH 25.11.93, VI R 45/93, BStBl II 94, 254
Incentive-Reise: BFH 6.10.04, X R 36/03, BFH/NV 05, 682


# Im ersten Fall behielt eine Bausparkasse für jeden vermittelten Bausparvertrag einen Euro von der Vermittlungsprovision ihrer Vertreter ein, um damit eine Wettbewerbsauslosung für die Außendienstmitarbeiter durchzuführen. Bei der Auslosung gewann ein selbstständiger Bausparkassenvertreter einen Pkw, den er unverzüglich veräußerte. Das Finanzamt erfasste den Veräußerungserlös als Gewinn. Diese Einordnung war jedoch falsch. Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld bei einer betrieblichen Verlosung einzusetzen, führt nicht erneut zu Betriebseinnahmen. Es werden vielmehr bereits erwirtschaftete Einnahmen im Nachhinein bei einer Losveranstaltung verwendet. Dass der verwendete Gewinn Ausfluss des Vertragsverhältnisses mit der Bausparkasse war, ist nicht entscheidend. Dem einzelnen Mitarbeiter steht es grundsätzlich frei, wie er sein Entgelt verwendet. Beim Gewinn handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für betriebliche Tätigkeiten. Es liegen auch keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor, weil die Teilnahme an einer Lotterie keinen Leistungsaustausch begründet.
# Im zweiten Fall verloste eine Handelsvertretung ein Einfamilienhaus unter allen Vertriebsmitarbeitern. Wer bestimmte Umsatzhöhen erreicht hatte, erhielt jeweils ein Los. Das Unternehmen garantierte dabei jedem Teilnehmer einen Gewinn. Einer der Vertreter gewann als Hauptgewinn das ausgelobte Traumhaus im Wert von 250.000 EUR. Hierbei handelt es sich um betriebliche Einnahmen. Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst. Denn die Zuwendung der Lose stellt eine Zusatzleistung für die Erreichung bestimmter Umsätze dar. Der Umstand, dass das Ergebnis von dem zufälligen Losgewinn abhängt, beseitigt den betrieblichen Zusammenhang nicht. Dies ist vergleichbar mit einer internen Verlosung, wenn hierdurch geringe Fehlzeiten der Belegschaft durch Sachpreise prämiert werden. Die daraus entstehenden Vorteile wendete der Arbeitgeber in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu. Ähnlich führt auch die Zuwendung einer Incentive-Reise zu Betriebseinnahmen.