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Das FG Münster hat entschieden, dass der Gewinn aus dem Betrieb einer Blindeführhundeschule der Gewerbesteuer unterliegt.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige bildet 3 bis 5 Welpen jährlich zu Blindenführhunden aus. Zu dieser i.d.R. sechs Monate dauernden Ausbildung gehören das Training im Führgeschirr sowie Gehorsams- und Hindernistraining.
FG Münster 12.9.14, 4 K 69/14 G

Üblicherweise ist es vom Ablauf her so, dass sehbehinderte Menschen zunächst Kontakt zur Steuerpflichtigen aufnehmen, um abzustimmen, welche Hunderasse den eigenen Charaktereigenschaften sowie den örtlichen Begebenheiten am ehesten entspricht.
Sodann erwirbt die Hundetrainerin – im eigenen ­Namen und auf eigene Rechnung – einen dementsprechenden Welpen, den sie selbst aufzieht oder in eine Patenfamilie gibt. Zu späterer Zeit beginnt die Ausbildung mit der Eingewöhnung des Hundes in das bestehende Rudel.
Hieran schließt das Training im Führgeschirr an, gefolgt vom Gehorsams- und Hindernistraining (z.B. Boden- und Seitenhinder­nisse), das sich sowohl zeitlich als auch vom Schwierigkeitsgrad stetig intensiviert. Am Ende der Ausbildung steht die Übergabephase an den seh­behinderten Menschen, die mit einer sog. Gespannprüfung durch einen von den Krankenkassen bestellten Prüfer am Wohnort des Sehbehinderten abschließt.
Im Anschluss verkauft die Hundetrainerin die Hunde als medizinische Hilfsmittel i.S.v. § 33 SGB V an die Krankenkassen. Das Finanzamt behandelte die Erlöse der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte dementsprechend einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Die Steuerpflichtige führte demgegenüber aus, dass sie mit der Ausbildung der Hunde unterrichtend und erzieherisch im Sinne von § 18 EStG tätig sei. Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Die Klage beim FG blieb erfolglos. Sowohl unterrichtende als auch erzieherische Tätigkeiten müssten gegenüber Menschen erbracht werden, damit sie als freiberuflich zu beurteilen seien. § 18 EStG erfordere ein Tätigwerden gegenüber „menschlichen Schülern“. Daher werde die Ausbildung von Hunden nicht von § 18 EStG erfasst.
Soweit die Steuerpflichtige auch die sehbehinderten Menschen im Umgang mit den Hunden anleite und begleite, stelle dies keinen Unterricht im Sinne einer schulmäßigen Vermittlung von Kenntnissen dar, sondern eine individuell abgestimmte Zusammenführung von Mensch und Tier.
Unabhängig davon lasse sich diese Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung nicht von der Ausbildung der Hunde trennen. Der Annahme einer unterrichtenden bzw. erzieherischen Tätigkeit steht ferner entgegen, dass die Klägerin kein konkretes Entgelt für die Ausbildung, sondern lediglich einen Kaufpreis für den Verkauf der von ihr „veredelten“ Hunde erhalte.

Erläuterungen

Der BFH hat, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden, ob eine unterrichtende bzw. eine erzieherische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zwingend eine Tätigkeit gegenüber Menschen voraussetzt oder ob ­derartige Tätigkeiten auch gegenüber Tieren mit der Zweckrichtung erbracht werden können, diese sozialdienlich gegenüber Menschen einzusetzen. In vergleichbaren Sachverhalten wird das Finanzamt sich indes aller Voraussicht nach erfolgreich auf eine gewerbliche Betätigung stützen können.
Das FG ließ die Revision nicht zu, sodass ein erfolgreiches Vorgehen der Kläger gegen die Entscheidung des FG nach derzeitigem Stand unwahrscheinlich ist. Die Rechtssache habe, so das FG, weder über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH.
Da im Besprechungsfall das qualifizierte/„veredelte“ Tier regelmäßig weiterveräußert werde, sei der Schwerpunkt der Tätigkeit gewerblicher Natur.