In für VERMIETER

Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Immobilienveräußerung sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel unerheblich. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des BFH auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. die Androhung von Zwangsmaßnahmen durch die finanzierende Bank. Im Urteilsfall wurde ein Mehrfamilienhaus in zehn Eigentumswohnungen aufgeteilt.

Quelle:
BFH 17.12.09, III R 101/06,
BFH 18.8.09, X R 25/06, BStBl II 09, 965


Da sich die wirtschaftliche Lage des Bauherren in der Folge verschlechterte, ging das Finanzierungskonzept nicht mehr auf. Um eine Zwangsvollstreckung durch die finanzierende Bank zu verhindern, mussten – trotz der ursprünglich beabsichtigten langfristigen Vermietung – innerhalb von fünf Jahren sechs Eigentumswohnungen verkauft werden.
Nach Meinung des BFH sind die objektiven Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels auch dann erfüllt, wenn die ursprüngliche Vermietungsabsicht aufgegeben und das Objekt aufgrund wichtiger und ungewollter Gründe verkauft wird. Denn konkrete Anlässe wie Scheidung, Finanzierungsprobleme, Krankheit oder ein unerwartet hohes Kauf¬angebot sagen grundsätzlich nichts darüber aus, ob jemand nicht auch aus anderen Gründen verkaufsbereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte.
Absichtserklärungen, wie z.B. eine Immobilie sollte lange gehalten werden, widerlegen die Veräußerungsabsicht insbesondere dann nicht, wenn bereits bei der Fertigstellung damit zu rechnen ist, wegen einer engen Finanzierung zur späteren Veräußerung gezwungen zu sein. Die bedingte Veräußerungsabsicht kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden. In Betracht kommen vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen.