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Bei Betriebsprüfungen sind Messekosten aus vielerlei Hinsicht ein Prüfungsschwerpunkt. Die Finanzverwaltung prüft, ob nicht Kunden und Geschäftsfreunde bewirtet wurden, ob Geschenke verteilt wurden und ob die Miete für Messestandflächen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anteilig nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG hinzuzurechnen sind. Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung hat sich der BFH nun eindeutig positioniert – zugunsten der Unternehmen.

Miete für Messestandfläche: Hinzurechnung?

Findet der Betriebsprüfer oder der Sachbearbeiter in der Gewinn- und Verlustrechnung Ausgaben für Messestandflächen, werden diese Ausgaben in der Regel im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG anteilig zugerechnet. Dabei wird regelmäßig auf ein Urteil des BFH vom 8.12.2016 (VI R 24/11) verwiesen.

Praxistipp

Der vom BFH mit Urteil vom 8.12.2016 entschiedene Einzelfall ist jedoch so speziell, dass er nicht 1:1 auf andere Einzelfälle anzuwenden ist. Das kann einem aktuellen Beschluss des BFH vom 23.3.2022 (III R 14/21) entnommen werden. Deshalb macht es Sinn, sich gegen die pauschale anteilige Hinzurechnung von Mieten für Messestandflächen zu wehren. Die Argumente erhalten Sie in den folgenden Passagen.

Liegt fiktives Anlagevermögen vor?

Eine Hinzurechnung der Miete ist nur dann vorzunehmen, wenn die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären. Vorausgesetzt ist, dass die Wirtschaftsgüter im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen.

Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es – laut BFH vom 8.12.2016 – darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.

In dem entschiedenen Fall des BFH handelte es sich um ein Produktionsunternehmen, das regelmäßig an Messen teilnahm. Die Münchener Richter gelangten zur Erkenntnis, dass die Messestandflächen durch die vereinzelt kurzfristige Anmietung unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verhältnisse nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen sind.

Verhaltensknigge für Messeaussteller und Beratungstipp

Ein Unternehmen, das nur sporadisch auf Messen vertreten ist, sollte sich gegen die automatische Zurechnung der Mieten für ­Messestandflächen durch das Finanzamt wehren. Immer dann, wenn die Messe zwar werbeträchtig, nicht jedoch alleine maßgeblich für die Erzielung der Umsätze ist, ist das Vorliegen fiktiven Anlagevermögens nach den Grundsätzen der neuen BFH-Rechtsprechung eindeutig zu verneinen.

Bei Teilnahme eines Unternehmens an einer Messe bietet es sich zudem an, schriftlich festzuhalten, warum keine Hinzurechnung der Miete für Messestandflächen vorgenommen wird. Entsprechende Ausführungen sollten dem Finanzamt im Zweifel vorgelegt werden. Die Ausführungen zu dieser Thematik könnten folgendermaßen aussehen:

* Rund um den Messestand
Unternehmen: …………………………………………………………………………………………………………
Steuernummer: ……………………………………………………………………………………………………….
Teilnahme an folgender Messe: …………………………………………………………………………………….
Miete für Messestandfläche in EUR: ……………………………………………………………………………….
Gewerbesteuerliche Beurteilung von Mieten für Messestandflächen

Ausführungen zum Geschäftszweck

Erfordert der Unternehmensgegenstand zwingend eine dauerhafte Messeteilnahme?
☐ Ja
☐ Nein

Setzt der Geschäftszweck das dauernde Vorhandensein einer Messestandfläche voraus?
☐ Ja
☐ Nein

Bei Beantwortung beider Fragen mit Nein: Kein fiktives Anlagevermögen und somit keine Hinzurechnung der Miete nach § 8 Nr. 1e GewStG.

fundstellen
* BFH 8.12.16, IV R 24/11,
* BFH 23.3.22, III R 14/21, Abruf-Nr. 229889