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Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Betriebs einer Personengesellschaft oder natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft unterliegt auch dann voll der Gewerbesteuer, wenn der Preis in Form wiederkehrender Bezüge gezahlt wird und der Veräußerer die Zuflussbesteuerung wählt.
BFH 17.7.13, X R 40/10, BMF 11.11.11, IV C 2 – S 1978 b/08/10001, BStBl I 11, 1314, Tz. 18.06
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Erläuterung

Mit diesem Urteil bestätigt der BFH die Verwaltungsauffassung im Umwandlungsteuererlass.
Nach § 18 Abs. 4 UmwStG unterliegt ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn der aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangene Betrieb der Personengesellschaft oder natürlichen Person als solcher nicht Gegenstand der Gewerbesteuer ist.
Diese Sonderregel soll verhindern, dass die generelle Gewerbesteuerpflicht bei Kapitalgesellschaften bei Veräußerungs- und Aufgabegewinnen dadurch unterlaufen wird, dass sie zuvor in ein Personenunternehmen umgewandelt werden und innerhalb von fünf Jahren ohne Gewerbesteuerbelastung veräußert oder aufgegeben werden.

Sachverhalt

Im Urteilsfall wurde eine Wirtschaftsprüfungs-GmbH auf den Allein-Gesellschafter verschmolzen, der die Buchwerte der GmbH fortführte.
Kurze Zeit später veräußerte er die entstandene Einzelpraxis. In diesem Fall ist die Besteuerung nach dem Wortlaut und Normzweck der Vorschrift anzuwenden. Das gilt laut BFH auch, wenn das Betriebsvermögen der natürlichen Person zur Erzielung freiberuflicher Einkünfte dient und grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 GewStG nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Denn die Voraussetzungen des § 18 UmwStG sind erfüllt, weil er seinen Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang verkauft hat.

Schlussfolgerung

Mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber entsteht der Veräußerungsgewinn unabhängig davon, ob der Kaufpreis sofort fällig oder gestundet ist und wann der Verkaufserlös tatsächlich zufließt.