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Arbeitgeber übergeben Arbeitnehmern Schutzmasken. Und sie tragen mitunter auch die Kosten für Corona-Tests. Handelt es dabei um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil in Form von Arbeitslohn oder können Arbeitgeber diese Aufwendungen steuerfrei erstatten? |

Gestellung von Schutzmasken oder Nase-Mund-Bedeckungen

Das BMAS hat am 16.4.2020 für Arbeitgeber den „SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht. Dieser Standard wurde am 20.8.2020 durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert. In den Eckpunkten des BMAS-Standards heißt es: ,,Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang zu dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.“ Das BMAS hat damit eine klare Anweisung bzw. Orientierung bezüglich des Tragens von Schutzmasken erteilt. Somit erfolgt die Gestellung durch den Arbeitgeber im ganz „überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“.

Beispiel

Der Arbeitgeber stellt allen seinen Arbeitnehmern ein Paket mit fünf Einwegmasken. Diese Masken sind bei der Arbeit zu tragen, können aber auch im privaten Bereich (z. B. zum Einkaufen) genutzt werden.

Ergebnis: Der Arbeitgeber stellt die Masken, um der Empfehlung des BMAS nachzukommen und nicht, um seine Arbeitnehmer zu entlohnen. Somit liegt kein geldwerter Vorteil vor. Die private Nutzung ist hier von untergeordneter Rolle.

Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, ob der Betrieb seinen Arbeitnehmern Einweg-Masken oder Stoffmasken zur Verfügung stellt, solange kein Belohnungscharakter erkennbar ist.

Beispiel: Stoffmaske vom Lieblingsclub

Ein Autohersteller schenkt einem seiner Arbeitnehmer eine Stoffmaske von dessen Lieblingsverein im Wert von 14,95 EUR.

Ergebnis: Der Belohnungscharakter steht bei der Gestellung im Vordergrund, weil die Maske vom Lieblingsverein des Arbeitnehmers ist. Grundsätzlich liegt somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ist die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) noch nicht ausgeschöpft, lässt sich diese für die Stoffmaske nutzen. Die Überlassung ist lohnsteuer- und beitragsfrei.

Aus Marketinggründen lassen viele Arbeitgeber Stoffmasken mit ihrem Firmenlogo bedrucken. Diese Masken sind in der aktuellen Situation als typische Berufskleidung anzusehen und können dem Arbeitnehmer steuerfrei (i. S. d. § 3 Nr. 31 EStG) gestellt werden.

Übernahme der Kosten von Corona-Tests für Dienstreisen

Es kann vorkommen, dass Arbeitnehmer, die Dienstreisen antreten sollen, das nur unter Vorlage eines negativen Corona-Tests dürfen, weil ohne negatives Testergebnis keine Einreise/kein Hotelaufenthalt gewährt wird. Trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Test, geschieht dies in seinem eigenbetrieblichen Interesse (nicht steuerbarer Arbeitslohn). Erstattet er dem Arbeitnehmer die Kosten für den Test, kann er dies steuerfrei tun (Reisenebenkosten, § 3 Nr. 16 EStG in Verbindung mit R 9.8 LStR).

Beispiel

Der Arbeitnehmer muss aus beruflichen Gründen eine zwingende Dienstreise in ein sog. Risikogebiet durchführen. Hotel und Fluggesellschaft schreiben vor, dass vor Aufnahme der Reise ein negativer Corona-Test vorgelegt werden muss. Der Arbeitnehmer trägt die Kosten für den Test.

Ergebnis: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Kosten für den Corona-Test steuerfrei erstatten, weil ohne diesen die Dienstreise nicht durchgeführt werden kann. Es handelt sich um steuerfreie Reisenebenkosten

Übernahme der Kosten für vorsorgliche Corona-Tests

Es gibt auch Fälle, in denen sich Arbeitnehmer testen lassen, weil sie privat und beruflich auf Nummer sicher gehen wollen.

Übernimmt der Arbeitgeber diese Kosten, könnte die Finanzverwaltung zwar Arbeitslohn annehmen, weil jeder Arbeitnehmer für sich ein privates Interesse an seiner Gesundheit hat. Allerdings dürfte H 19.3 LStH anwendbar sein (vgl. Stichwort: Nicht zum Arbeitslohn gehören, siebter Spiegelstrich).

Danach sind Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit nicht zu versteuern, wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird. Diese Ausführungen sind auf die vorsorglichen Corona-Tests entsprechend anzuwenden.

Praxistipp | Unternehmen sollten die Gründe dokumentieren, warum sie privat anfallende Kosten eines Arbeitnehmers steuerfrei erstatten. Diese Dokumentation hilft bei den nächsten Lohnsteueraußenprüfungen.