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Kauf eines E-Lieferfahrzeugs

Im Jahressteuergesetz 2019 ist eine neue Sonderabschreibung für im Jahr 2020 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge geplant. Sollte der Mandant die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG nicht erfüllen und zieht er in Erwägung ein Elektrolieferfahrzeug zu kaufen, sollte der Kauf erst im Jahr 2020 erfolgen.

Beachten Sie | Zum Jahressteuergesetz 2019 liegt derzeit nur ein Regierungsentwurf vor. Es können sich also noch Änderungen ergeben. Der folgende Praxisbeitrag bezieht sich auf den Entwurf – Stand Ende September – und die sich daraus ergebenden Gestaltungsüberlegungen zum Jahreswechsel 2019/2020.

Grundsätze zur neuen Sonderabschreibung

Im Jahressteuergesetz 2019 ist in einem neuen § 7c EStG geplant, den Kauf von neuen Elektrolieferfahrzeugen im betrieblichen Anlagevermögen mit einer 50%igen Sonderabschreibung im Jahr des Kaufs zu fördern.

Die Sonderabschreibung darf neben der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigt werden. Im Jahr nach dem Kauf ist der Restwert für dieses Fahrzeug zu ermitteln und auf die Restnutzungsdauer verteilt linear abzuschreiben. Damit Mandanten von dieser neuen Sonderabschreibung profitieren, sind folgende Voraussetzungen im Detail zu erfüllen (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften):

Spezielle Elektrolieferfahrzeuge

Die 50%ige Sonderabschreibung gibt es für Fahrzeuge der EU-Fahrzeugklassen N1 und N2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 7,5 Tonnen. Diese Fahrzeuge dürfen ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Begrifflich wird auf die Definition der Elektrofahrzeuge in § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002) und § 6 Abs. 1 Nummer 4 Satz 2 EStG zurückgegriffen. Die Abgrenzung als Lieferfahrzeug erfolgt nach der EU-weit einheitlichen verkehrsrechtlichen Definition der Fahrzeugklassen (vgl. Anlage XXIX [zu § 20 Abs. 3a Satz 4] der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – BGBl I 12, 931 bis 935).

Neue Elektrolieferfahrzeuge

Begünstigt ist nur der Kauf eines „neuen“ Fahrzeugs. Ein Fahrzeug gilt nur dann als neu, wenn es erstmals zugelassen wird. Eine steuerliche Mehrfachförderung soll dadurch ausgeschlossen werden.

Ein Mandant erwirbt für seinen Betrieb ein Elektrolieferfahrzeug mit einer Tageszulassung. Folge: Da das Fahrzeug bei ihm nach dem Kauf nicht erstmals zugelassen wird, scheidet die Neuregelung nach § 7c EStG für den Mandanten aus.

Betriebliche Fahrzeuge

Die geplante Sonderabschreibung gilt nur für Elektrolieferwagen, die sich in einem betrieblichen Anlagevermögen befinden.

Kauf und Erstzulassung im Jahr 2020

Diese geplante Neuregelung soll zum 1.1.2020 in Kraft treten. Das bedeutet, dass die Sonderabschreibung nach § 7c EStG nur für Elektrolieferfahrzeuge infrage kommt, die im Jahr 2020 gekauft und erstmals zugelassen werden.

Praxistipp | Mandanten, die den Kauf eines Elektrolieferfahrzeugs planen, sollten mit ihrer Investition noch bis 2020 warten, sofern sie die Voraussetzungen für die bisherige 40%ige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG nicht erfüllen.

Vergleichsberechnung: Abschreibung Elektrolieferwagen oder Diesel-Lieferwagen

Die geplante 50%ige Sonderabschreibung führt dazu, dass sich im Jahr des Kaufs bereits ein Großteil der Anschaffungskosten für ein Elektrolieferfahrzeug abschreiben lässt. Die gesparte Steuer kann in die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs einkalkuliert werden.

Typisches Beispiel aus der Praxis

Ihr Mandant plant im Januar 2020 den Kauf eines neuen Lieferwagens. Kostenpunkt 80.000 EUR. Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erfüllt er im Jahr 2020 nich

t. Variante a: Er kauft 2020 ein nach § 7c EStG begünstigtes Elektrolieferfahrzeug. Variante b: Er kauft ein Diesel-Lieferfahrzeug. Es soll jeweils eine Nutzungsdauer von 8 Jahren gelten.

Fazit | Im Jahr der Investition winkt beim Kauf eines nach § 7c EStG begünstigten Lieferfahrzeugs ein deutlicher Steuervorteil durch die Sonderabschreibung. In den Folgejahren ist dementsprechend im Vergleich zur linearen Abschreibung eine geringere Abschreibung einzukalkulieren.