Das Bundeskabinett hat am 31.7.2019 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht u. a. den öffentlichen Zugang zum Transparenzregister und weitere Kompetenzen für die Geldwäschebekämpfungseinheit des Bundes (FIU) vor. |
Folgende Regelungen sind im Wesentlichen vorgesehen:
- Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird um Finanzdienstleistungen mit bestimmten Kryptowerten und das Kryptoverwahrgeschäft als neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung erweitert.
- Im Nicht-Finanzsektor werden als Mietmakler tätige Immobilienmakler, Kunstgalerien und Kunstauktionshäuser sowie Kunstlagerhalter in den Kreis der Verpflichteten einbezogen, die geldwäscherechtliche Verpflichtungen erfüllen müssen.
- Bei öffentlichen Versteigerungen sind künftig bei Barzahlungen ab 10.000 EUR bestimmte Pflichten des Geldwäschegesetzes einzuhalten, insbesondere bei Zwangsversteigerungen von Immobilien durch Gerichte.
- Das 2017 geschaffene Transparenzregister wird für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich sein. Ein Nachweis eines berechtigten Interesses ist nicht mehr notwendig.
- Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) wird beim Abgleich polizeilicher Datenbanken auch über Treffer in geschützten Dateien informiert und sie erhält Zugang zum Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister.
- Die Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen wird angesichts aktueller Geldwäscheverdachtsfälle und erhöhter Geldwäscherisiken in diesem Sektor konkretisiert.
Fundstelle
* Referentenentwurf