In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER

Die Bildung von RAP dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.
Hierbei besteht ein Bilanzierungsgebot.
Auf die Bildung von RAP darf jedoch verzichtet werden, wenn die abzugrenzenden Beträge von untergeordneter Bedeutung sind und das Jahresergebnis kaum beeinflussen. Als unwesentlicher Betrag gilt dabei die Grenze von 410 EUR, das heißt, in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 EUR nicht übersteigt, kann auf eine Abgrenzung verzichtet werden.
BFH 18.3.10, X R 20/09