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Kosten einer Strafverteidigung, die einem Steuerpflichtigen wegen einer vorsätzlichen Tat entstanden sind, sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Das stellte der BFH jetzt klar. Nach seiner Rechtsprechung kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Aufwand für die Strafverteidigung nur bei einer Tat in Betracht, die eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.
Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung entfällt. Der setzt nämlich voraus, dass dem Betroffenen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen.
BFH 16.4.13, IX R 5/12,
BFH 12.5.11, VI R 42/10; 18.10.07, VI R 42/04
BMF 20.12.11, IV C 4 – S 2284/07/0031 :002, BStBl I 11, 1286
FG Niedersachsen 24.7.13, 9 K 134/12
Beruf: BFH 9.2.12, VI R 23/10, BStBl II 12, 829

Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Das bedeutet, der Steuerpflichtige kann sich diesen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen. Zudem müssen die Aufwendungen notwendig sein.

Sachverhalt

Im Urteilsfall war der Angestellte rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von knapp vier Jahren verurteilt worden. In diesem Zusammenhang waren Strafverteidigungskosten angefallen. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten scheidet aus, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen ist.

Praxishinweise

1. Ab 2013 sind Prozesskosten durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG grundsätzlich vom Abzug nach § 33 EStG ausgeschlossen. Das beinhaltet nicht nur Prozesskosten, sondern auch und entgegen der bisherigen Rechtslage den Aufwand für einen Scheidungsprozess. Eine Ausnahme gilt nur noch für Aufwendungen gegen den Verlust der Existenzgrundlage oder der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse im üblichen Rahmen.
2. In den Jahren bis 2012 gilt zwar noch altes Recht und die hierzu er-gangene Rechtsauffassung. Die Finanzverwaltung wendet die geänderte Rechtsprechung des BFH vor 2013 über den entschiedenen Einzelfall hinaus allerdings nicht an. Insoweit wurde der Nichtanwendungserlass nunmehr gesetzlich normiert. Beim BFH sind dazu noch mehrere Revisionsverfahren anhängig.
3. Nach dem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen können Prozesskosten jedoch als Werbungskosten abzugsfähig sein. Im zugrunde liegenden Fall war der für den Werbungskostenabzug erforderliche Zusammenhang der Prozesskosten mit der Erwerbssphäre gegeben, weil es in dem Prozess um eine als sonstige Einkünfte zu versteuernde Berufsunfähigkeitsrente ging.
4. Berufsbedingter Aufwand bleibt weiterhin absetzbar. Ein steuerlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Erwerbssphäre besteht etwa bei Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen und deshalb der Einkunftsart der nichtselbstständigen Arbeit zuzurechnen sind. Sind dem Steuerpflichtigen entsprechende Kosten dadurch entstanden, dass allein Zivil- und Arbeitsgerichte mit den Ansprüchen und Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis befasst waren, spricht eine Vermutung dafür, dass sie in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu der Berufstätigkeit stehen.