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Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsports, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit, so das aktuelle Urteil des BFH. Zur Erläuterung: IPSC steht im Deutschen für „Internationaler Verband für angewandten Schießsport“. Zu beachten ist dieses Urteil, da es Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen hat.

Hintergrund

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung lautet hinsichtlich „Gemeinnützige Zwecke“ wie folgt:

„Ein wesentliches Element des Sports … ist die körperliche Ertüchtigung. Motorsport fällt unter den Begriff des Sports …, ebenso Ballonfahren. Dagegen sind Skat … , Bridge, Gospiel, Gotcha, Paintball, IPSC-Schießen und Tipp-Kick kein Sport i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts. Dies gilt auch für Amateurfunk, Modellflug und Hundesport, die jedoch eigenständige gemeinnützige Zwecke sind … . Schützenvereine können auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung neben dem Schießsport (als Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum … fördern. Die Durchführung von volksfestartigen Schützenfesten ist kein gemeinnütziger Zweck.“

Der BFH hatte entgegen der allgemeinen Verwaltungsanweisung entschieden, dass die Förderung des IPSC-Schießens gemeinnützig ist. Es handelt sich dabei um eine dynamische Schießsportdisziplin, bei der ein Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen (abstrakte Zielscheiben) zu absolvieren hat.

Sachverhalt

Der Streitfall betrifft einen Verein, dessen Antrag auf Feststellung der (satzungsmäßigen) Gemeinnützigkeit vom FA unter Hinweis auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung abgelehnt wurde. Die Klage vor dem FG hatte hingegen Erfolg.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA als unbegründet zurück: IPSC-Schießen ist „Sport“ i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO und fördert damit die Allgemeinheit.

Im konkreten Fall enthielt die Satzung weder einen Verstoß gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes noch gegen die allgemeine Rechtsordnung. Der BFH schloss sich insoweit der Würdigung des FG an, wonach im Rahmen des IPSC-Schießens keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt werden und auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen gegeben sei.

Der erkennende Senat berücksichtigte insoweit auch, dass

  • der klagende Verein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Bundesverbandes ist und
  • das IPSC-Schießen als Bestandteil von dessen Sportordnung vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigt wurde.

Praxistipp | Das Urteil zeigt, dass auch allgemeine Verwaltungsanweisungen „nicht in Stein gemeißelt“ sind und häufig sehr wohl hinterfragt werden müssen.

Fundstelle
BFH 27.9.18, V R 48/1