In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

1      Vorbemerkung

Der (eingetragene) Verein wird für gemeinnützige Organisationen allgemein als geeignete Rechtsform mit eigener juristischer Persönlichkeit (wie bei Kapitalgesellschaften) angesehen. Diese Ansicht ist zutreffend, wenn sich Personen für gemeinsame Ziele sozial und ehrenamtlich engagieren. Anders ist es, wenn nicht das ehrenamtliche Engagement im Vordergrund steht, sondern der Einsatz von Vermögen, oder wenn die Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben mit wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden ist. Beispiele hierfür sind der Betrieb von Kindergärten, Kranken- oder Pflegeeinrichtungen, aber auch von Bildungsinstituten.

Häufig verbietet sich die Rechtsform des Vereins, weil ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nur aufgrund staatlicher Verleihung in das Vereinsregister eingetragen wird (§ 22 BGB). Das Kammergericht Berlin beispielsweise legt diese Vorgabe sehr restriktiv aus und hat den Betrieb eines Kindergartens oder die Veranstaltung von Klavierkonzerten als schädliche wirtschaftliche Tätigkeiten beurteilt und die Eintragung der Vereine in das Vereinsregister abgelehnt.

2      Unterschiede zwischen Verein und GmbH

Bei Vereinen ist die Mitgliederversammlung das oberste Organ, während der Vorstand die Geschäfte des Vereins führt. Die Geschäftsführung des Vorstands umfasst das gesamte Tätigwerden des Vereins zur Förderung des Vereinszwecks sowohl in rechtsgeschäftlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Ausgenommen sind die grundlegenden Entscheidungen, die der Mitgliederversammlung aufgrund der Satzung vorbehalten sind.

Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist im Vergleich zum Verein dann vorzuziehen, wenn der Kreis der Gesellschafter zahlenmäßig klein ist und ein häufiger Wechsel im Gesellschafterbestand nicht geplant ist. Die Gesellschafter haben rechtlich die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Geschäftspolitik zu nehmen, indem den Geschäftsführern auch in Einzelfragen konkrete Vorgaben gemacht werden können. Außerdem können die Gesellschafter einer GmbH im Fall ihres Ausscheidens einen Abfindungsanspruch in Höhe ihrer geleisteten Einlage erhalten. Dies ist bei Vereinen ausgeschlossen.

Die Rechtsform der GmbH ist zudem die klassische Rechtsform, wenn Teilbereiche eines Vereins ausgegliedert werden und der Verein alleiniger Gesellschafter wird. Der Vereinsvorstand kann dann die Geschäftsführungsbefugnisse der Geschäftsführer festlegen und Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der GmbH ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung des Vereins fassen.

3      Merkmale einer GmbH

Charakteristische Merkmale einer GmbH sind der Zweck der Gesellschaft, das haftende Kapital und die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Eigentümer und Geschäftsführer. Eine GmbH darf zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken gegründet werden. Sie kann bei Vorliegen der Voraussetzung als gemeinnützig anerkannt werden. Der Hinweis auf die Gemeinnützigkeit muss nicht im Firmennamen aufgeführt werden, jedoch ist die Abkürzung gGmbH für gemeinnützige Gesellschaften üblich und wird im Folgenden genutzt. Die rechtlichen Grundlagen einer GmbH sind im GmbH-Gesetz geregelt.

3.1     Gründungsschritte

Die Gründung einer GmbH erfolgt durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Satzung) in notarieller Form. Die GmbH kann einen oder mehrere Gesellschafter haben. Der Notar beantragt die Eintragung im Handelsregister. In der Anmeldung sind die Personalien aller Geschäftsführer, die vertretungsberechtigt für die GmbH handeln, anzugeben.

Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 €, wovon die Hälfte sofort eingezahlt werden muss. Zu beachten ist dabei, dass für nichteingezahlte Kapitalanteile alle Gesellschafter gemeinschaftlich haften. Soll das Kapital in Form von Sacheinlagen geleistet werden, muss dies im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Zudem müssen die Gesellschafter in einem Sachgründungsbericht die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen darlegen.

Hinweis

Wenn Sie eine GmbH gründen wollen, sollten Sie sich auf grundsätzliche Überlegungen und strategische Fragen beschränken.

3.2     Gesellschaftsvertrag der GmbH

Der Vertragstext einer GmbH muss von einem Rechtsanwalt oder dem bei der Gründung erforderlichen Notar entworfen werden.

Nachstehende Punkte sollten Sie vor der Gründung abklären, da sie für den Inhalt des Gesellschaftsvertrags von Bedeutung sein können:

  • Wer soll Gesellschafter sein – und mit welchen Anteilen?
  • Welchen Einfluss soll der Vereinsvorstand in der Gesellschafterversammlung nehmen können?
  • Welchen Einfluss sollen die Gremien des Vereins auf die Geschäftsführung nehmen können?
  • Wer soll Geschäftsführer werden?
  • Welche Freiheiten bzw. Grenzen sollen dem Geschäftsführer eingeräumt bzw. gesetzt werden?
  • Soll ein Aufsichtsrat/Beirat bestellt werden? Wenn ja: Welchen Einfluss soll dieser nehmen können?
  • Welche Berichtspflichten sollen gegenüber der Mitgliederversammlung bestehen?
  • Wie sollen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern geklärt werden können?
  • Welche Regelung soll für das Ausscheiden aus der GmbH gelten?

Hinweis

Bei dieser Aufzählung wird nicht unterschieden, ob es sich um eine Ausgliederung von Vereinsaktivitäten oder um gemeinsame Aktivitäten mehrerer Organisationen zur Gründung einer GmbH handelt.

3.3     Gemeinnützigkeit und Gesellschaftsrecht

Eine gemeinnützige GmbH unterliegt sowohl den Bestimmungen des Handelsrechts als auch des Gemeinnützigkeitsrechts. Dazu zählen:

  • Die gGmbH ist „Formkaufmann“ (§ 6 HGB).
  • Es gelten die Gewährleistungspflichten eines Kaufmanns.
  • Die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts sind zu beachten.
  • Es gelten die Vorschriften des Insolvenzrechts.
  • Es muss ein Jahresabschluss aufgestellt werden, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.
  • Es besteht die Pflicht zur Offenlegung.

Die Bestimmungen aus beiden Rechtsgebieten müssen aufeinander abgestimmt werden.

3.4     Gemeinnützigkeit einer GmbH

Auch wenn es sich um eine Handelsgesellschaft handelt, können Sie eine GmbH als gemeinnützige Gesellschaft gründen. Die Gesellschaft wird bei Vorliegen der folgenden satzungsmäßigen Voraussetzungen vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt:

  1. Die Satzungsbestimmungen aus Anlage 1 zu § 60 Abgabenordnung (AO) müssen in den Gesellschaftsvertrag eingebunden werden.

Diese lauten angepasst wie folgt: „Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (bzw. mildtätige oder kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine zu benennende steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.“

  1. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet sein. Sie muss daher den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
  2. Als Zweck der gemeinnützigen GmbH dürfen nur Zwecke im Sinne des § 52 AO aufgeführt werden, zum Beispiel Förderung von Kunst und Kultur oder Förderung des Sports.

Nach dem GmbH-Gesetz reicht es aus, den Gegenstand des Unternehmens zu bezeichnen. Da diese Bestimmung weiter gefasst ist als die gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgabe, sollten gewerbliche Tätigkeiten nicht im Detail (beispielsweise Betreiben einer Gastronomie) im Gesellschaftsvertrag aufgeführt sein. Sie dürfen nicht als steuerbegünstigte Zwecke im Gesellschaftsvertrag aufgeführt werden, auch wenn sie der Finanzierung der Gesellschaft dienen. Zulässig ist nur die ausdrückliche Benennung als gewerbliche Nebentätigkeiten, um von der Finanzverwaltung unter dem Begriff des Nebenzweckprivilegs geduldet zu werden.

  1. Die gemeinnützige GmbH darf grundsätzlich keine Gewinne ausschütten.

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei Auflösung der gGmbH darf maximal der Wert der geleisteten Einlage zurückgezahlt werden. Soweit die Gesellschafter der gGmbH selbst gemeinnützig sind, dürfen Gewinnausschüttungen an sie im Rahmen der zulässigen Mittelweitergabe (§ 58 Nr. 1 bis 3 AO) erfolgen. Gleichermaßen können gemeinnützige Gesellschafter bei der Auflösung der gGmbH ihren Anteil am Liquidationserlös erhalten.

Hinweis

Auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt), kann als gemeinnützig anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist die Aufnahme der oben genannten Bestimmungen aus der steuerlichen Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) in die Satzung der UG (haftungsbeschränkt). Die weiteren Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit einer GmbH, die vorstehend erläutert sind, gelten ebenfalls gleichermaßen für die UG (haftungsbeschränkt).

Auch die Formalien der UG (haftungsbeschränkt) entspre­chen denjenigen einer GmbH. So gelten die unter Punkt 2 und 3 dieses Merkblatts genannten Voraussetzungen für GmbHs gleichermaßen für die UG (haftungsbeschränkt).

Im Gegensatz zur GmbH reicht bei der UG (haftungsbeschränkt) als Haftkapital bereits ein Betrag von 1 €. Nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetz wird das Stammkapital auf 25.000 € (dem Mindestwert bei einer GmbH) aufgestockt, indem eine Rücklage durch Verwendung von jeweils 25 % des jährlichen Überschusses gebildet wird.

Das geringe Stammkapital von nur 1 € ermöglicht es auch Vereinen, die keine freien Mittel haben, zur Ausgliederung von Tätigkeitsbereichen in der Form der UG (haftungsbeschränkt) eine Kapitalgesellschaft zu gründen.

4      Merkmale einer Stiftung

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die von einem Stifter mit Vermögen ausgestattet wird und die einen festgelegten Zweck verfolgt. Meist sind Stiftungen auf Dauer angelegt. Es werden aber auch Stiftungen gegründet, die ihr Vermögen nach und nach aufbrauchen (Verbrauchsstiftungen).

Eine Stiftung hat eine Satzung, die die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Die Satzung kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten, zum Beispiel zur Bildung weiterer Stiftungsorgane – etwa eines Stiftungsrats, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder eines Kuratoriums – oder auch zur Art der Vermögensverwaltung. Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstand vertreten. Im Unterschied zu einem Verein hat eine Stiftung keine Mitglieder.

Wird die Stiftung zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken errichtet, muss die Satzung mindestens die Angaben aus der Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 AO enthalten (siehe Punkt 3.4 Listenpunkt 1).

Bei der Einbringung von Unternehmensvermögen in eine Stiftung ist die Versorgung von Angehörigen als Begünstigte (Destinatäre) üblich. Diese erhalten einen festgelegten Teil der Erträge.

4.1     Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird errichtet durch das Stiftungsgeschäft, also eine einseitige Willenserklärung des Stifters, die unter Lebenden oder von Todes wegen (in einem Testament oder Erbvertrag) erfolgen kann, sowie durch die staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat (§ 81 BGB). Sie wird von der zuständigen Landesstiftungsaufsicht kontrolliert.

4.2     Treuhandstiftung

Eine nicht rechtsfähige Stiftung wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet. Eine derartige Stiftung wird auch Treuhandstiftung bzw. treuhänderische Stiftung genannt, seltener unselbständige oder fiduziarische Stiftung. Wenn sie von einer Stiftung als Treuhänderin verwaltet wird, wird sie alternativ auch als Unterstiftung bezeichnet.

Der Stiftungszweck und die übrigen grundlegenden Festlegungen werden in der Satzung niedergelegt, die Bestandteil des Vertrags mit dem Treuhänder ist. Häufig erhält die Stiftung ein eigenes Gremium, das über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der Treuhänder für die Stiftung, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.

Die Treuhandstiftung ist nicht ausdrücklich im BGB geregelt. Für sie gilt das allgemeine Zivilrecht, also vor allem das Recht der Schenkung (für die Vermögensübertragung) und des Auftrags (für das Treuhandverhältnis), vorrangig aber die besonderen Vereinbarungen im Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.

Obwohl die Treuhandstiftung keiner behördlichen Stiftungsaufsicht untersteht, kann beim zuständigen Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragt werden. Möglich ist eine Regelung in der Satzung, wonach der Stiftungszweck sehr einfach geändert bzw. die Stiftung sogar aufgelöst werden kann, ohne dass es der Zustimmung eines Kontrollorgans oder einer Behörde bedarf.

Die Vorteile einer Treuhandstiftung können in der unkomplizierteren Entscheidungsfindung, der einfacheren Verwaltung und den daraus resultierenden niedrigeren Verwaltungskosten liegen. Der Nachteil einer Treuhandstiftung ist, dass sie nicht auf Dauer angelegt ist und dass es für sie weder Rechtssicherheit noch staatliche Kontrolle gibt.

4.3     Gemeinnützigkeit einer Stiftung

Zweck der Errichtung und die Ziele der Mittelverwendung sind bei Stiftungen regelmäßig auf die Erreichung gemeinnütziger Zwecke gerichtet. Der Anreiz liegt insbesondere beim erhöhten Spendenabzug für Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung. Durch diesen können im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu 1 Mio. Euro an Spenden (bei Eheleuten bis zu 2 Mio. Euro) in der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden. Nicht abzugsfähig sind Spenden in das ver­brauchbare Vermögen einer Stiftung.

Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist zum einen die Einbindung der Satzungsbestimmungen aus Anlage 1 zu § 60 AO in den Gesellschaftsvertrag (Punkt 3.4 Listenpunkt 1). Daneben muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.

5      Ausgliederung eines Tätigkeitsbereichs auf eine GmbH/UG

Gründe für eine Ausgliederung von einzelnen Tätigkeiten eines Vereins auf eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) können vielfältig sein:

  • Das Vereinsvermögen soll von wirtschaftlichen Risiken freigestellt werden. Durch die Auslagerung wird die Haftung auf das Vermögen der ausgegliederten GmbH begrenzt.
  • Die persönliche Haftung von ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern soll begrenzt werden.

Ein ehrenamtlicher Vorstand überblickt häufig nicht die Pflichten und Risiken einer Geschäftsführung von wirtschaftlichen Aktivitäten. Durch die Anstellung eines Vereinsgeschäftsführers wird die Haftung des Vorstands nicht wesentlich gemindert. Die Rechtsprechung sagt, dass ein ehrenamtlicher Vorstand wie ein bezahlter Geschäftsführer haftet. Nach einer Ausgliederung auf eine GmbH haftet der Vorstand nur noch für die sorgfältige Auswahl des Geschäftsführers.

  • Gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen der Vereinsaktivitäten sollen ausgeweitet werden und auch an fremde Dritte angeboten werden. In diesen Fällen wird das bisherige ehrenamtliche Engagement des Vorstands aufgrund zunehmenden Wettbewerbsdrucks auf bezahlte Führungskräfte verlagert.

Eine Ausgliederung und Verlagerung von Tätigkeiten auf eine GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) können Sie auf verschiedenen Wegen umsetzen:

  • Bargründung einer GmbH/UG und anschließende Verpachtung von Vereinsvermögen
  • Sachgründung einer GmbH/UG
  • Gründung und Übertragung von Vermögen nach dem Umwandlungsrecht

Bei einer Ausgliederung von Aktivitäten einer gemeinnützigen Organisation ist in erster Linie die Frage der zulässigen Mittelverwendung (zeitnahe Mittelverwendung und Unmittelbarkeit – beide Begriffe werden nachstehend erläutert) zu beachten. Jede Umstrukturierungsmaßnahme berührt die Zusammensetzung des Vermögens der abgebenden Organisation.

5.1     Zeitnahe Mittelverwendung

Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen.

Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Gründung einer Tochtergesellschaft oder der Erwerb einer Beteiligung sind für sich gesehen keine zulässige Mittelverwendung.

Die Verwendung von freien Rücklagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO ist für die Gründung oder den Erwerb einer gewerblichen GmbH/UG-Beteiligung zulässig, wenn die Beteiligung als Vermögensanlage anzusehen ist und deren Erträge als zusätzliche Mittel für die Erfüllung der eigenen begünstigten Tätigkeit zu werten sind.

Hinweis

Eine gemeinnützige Organisation ist berechtigt, jeweils zum Jahresende nicht verwendete Mittel einer freien Rücklage im Rahmen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO zuzuführen. Die freie Rücklage dient der dauerhaften Stärkung des Vermögens und unterliegt somit nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Der Rücklage zugeführt werden dürfen ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung, zehn Prozent der Überschüsse aus dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie zehn Prozent der Bruttoeinnahmen des ideellen Bereichs, maximal aber die Summe der verfügbaren Mittel am Jahresende.

Mit dem Einsatz der in der freien Rücklage gebundenen Mittel für einen Beteiligungserwerb wird die Zweckbestimmung erfüllt.

Gleichermaßen ist eine Ausgliederung von gewerblichen Tätigkeiten unschädlich, wenn es sich im Ergebnis um den Tausch von bisher gewerblich genutztem Vermögen in eine Beteiligung darstellt.

5.2     Ausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft mit Vermögen

Der Einsatz von eigenem steuerbegünstigten Vermögen für die Ausstattung einer anderen steuerbegünstigen Körperschaft verstößt gegen das Gebot der Unmittelbarkeit, wonach die satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden müssen. Jedoch ist in der Abgabenordnung eine Ausnahmeregelung getroffen worden. Nach dieser wird die Steuervergünstigung nicht ausgeschlossen, wenn eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet.

Darüber hinaus darf eine steuerbegünstigte Körperschaft einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft Mittel zur Vermögensausstattung zuwenden, und zwar

  • ihre Überschüsse aus der Vermögensverwaltung,
  • ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus
  • bis zu 15 % ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel.

Hinweis

Dabei muss beachtet werden, dass die Zwecke der zuwendenden Körperschaft den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der Empfängerkörperschaft entsprechen.

5.3     Betriebsaufspaltung

Bei der Ausgliederung von Betriebsteilen müssen die Grundsätze der Betriebsaufspaltung beachtet werden. Die Beteiligung einer steuerbegünstigten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft ist zwar grundsätzlich Vermögensverwaltung – sie stellt jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird oder ein Fall der Betriebsaufspaltung vorliegt.

Besteht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die selbst ausschließlich der Vermögensverwaltung dient, so liegt auch bei Einflussnahme auf die Geschäftsführung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Dies gilt auch bei Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden, wenn sowohl das Betriebs- als auch das Besitzunternehmen steuerbegünstigt sind. Dies gilt aber nur insoweit, als die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen bei dem Betriebsunternehmen nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden.

6      Fazit

Die Tätigkeiten eines Vereins werden sich bei einer starken Ausweitung seiner Aktivitäten nicht ausschließlich ehrenamtlich verwalten lassen. Mit der Stellung als Arbeitgeber und hinzukommenden neuen wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie der damit verbundenen Häufung komplexer Rechtsverhältnisse ist es sinnvoll, dass Sie prüfen, ob insgesamt oder doch zumindest teilweise Tätigkeiten auf geeignetere Rechtsformen verlagert oder ausgelagert werden können. Hierbei ist die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) für wirtschaftliche Aktivitäten geeignet und die Stiftung für die Verwaltung größeren Vermögens in Betracht zu ziehen.

Hinweis

Fragen der Umsatzsteuer und Organschaft sind in diesem Merkblatt nicht behandelt. Fragen zu diesen Themenfeldern oder sich daraus ergebende Probleme besprechen wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.

Damit Sie sich persönlich einen Eindruck verschaffen können, bieten wir Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Erstgespäch in unseren Kanzleien an.
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.