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Die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Kommandofahrzeugs durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr stellt unter bestimmten Umständen keinen geldwerten Vorteil dar. Das ist der Fall, wenn der Leiter, der das Fahrzeug tatsächlich für ca. 160 Einsätze im Jahr nutzt und das Fahrzeug bei längeren Abwesenheitszeiten seinem Vertreter überlässt, verpflichtet ist, das Fahrzeug ständig – auch zu privaten Anlässen – mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen. So lautet das aktuelle Urteil des FG Köln.

Sachverhalt

Streitig war die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs durch den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr.

Entscheidung

Die ständige Überlassung des Feuerwehrkommandowagens führt nicht zu einem als Arbeitslohn zu bewertenden geldwerten Vorteil.

Begründung

Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei der Gestellung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für private Fahrten in aller Regel um einen geldwerten Vorteil und damit um Arbeitslohn. Diese Regel gilt allerdings nicht ausnahmslos.

Wenn die Vorteile auch nicht im weitesten Sinne als Entlohnung anzusehen sind, sondern sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Aufwendenden erweisen, liegt kein Arbeitslohn vor.

Im Streitfall diente die Gestellung des Einsatzfahrzeugs an den Leiter der freiwilligen Feuerwehr nach Auffassung des FG dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber hatte als Feuerschutzträger für einen funktionalen und zügigen Brandschutz zu sorgen. Dieser Verpflichtung konnte er nur gerecht werden, wenn er eine leistungsfähige Feuerwehr unterhält, die ständig einsatzbereit ist und zu jeder Zeit schnellstmöglich am Unfallort erscheinen kann.

Das Interesse des Nutzenden, das Einsatzfahrzeug auch privat nutzen zu können, trat gegenüber dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zurück. Für das FG stellte sich die private Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs sogar eher als zusätzliche Belastung denn als Vorteil dar.

Im Streitfall kam hinzu, dass auch die äußere Gestaltung des Fahrzeugs sowie die mitzuführende Ausrüstung die private Nutzung eher hinderlich machten. Denn zum einen war der Nutzende aufgrund der äußeren Beschaffenheit des Fahrzeugs stets – auch wenn er sich außerhalb eines Einsatzes befindet – als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr zu erkennen, zum anderen ermöglichten die diversen, stets mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände keine uneingeschränkte private Nutzung, wie es etwa ein gewöhnliches Fahrzeug, beispielsweise für größere Einkäufe, erlauben würde.

Fundstelle
FG Köln 29.8.18, 3 K 1205/18, Rev. BFH VI R 43/18