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In der Praxis hat sich die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG in kürzester Zeit zu einem der beliebtesten Gehaltsextras entwickelt. Die Inflationsprämie gibt es bei Tarifverhandlungen nach Streiks, als freiwillige Belohnung, als „Handgeld“ für Beschäftigte, die neu in das Unternehmen kommen und statt einer Abfindung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Und doch bleiben einige Praxisfragen.

FRAGE 1: Kann ich die Inflationsausgleichsprämie einem Mitarbeiter ausbezahlen als Ausgleich für Überstunden? Vereinbart wurde bislang, dass es für Überstunden einen Freizeitausgleich gibt. Wird die Inflationsausgleichsprämie für solche Überstunden ausbezahlt, mindert sich der Freizeitausgleich.

Antwort: Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Gäbe es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung, dass ein Entgeltanspruch für geleistete Überstunden besteht und es wird stattdessen die Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt, kippt die Steuerfreiheit. Denn hier läge eine schädliche Gehaltsumwandlung vor.

Werden die geleisteten Überstunden aufgezeichnet und der Beschäftigte hat nur einen Anspruch auf Freizeitausgleich, gelten andere Steuerspielregeln. Wird statt des Freizeitausgleichs eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt, ist die Steuerfreiheit nicht gefährdet (siehe FAQ zu Inflationsausgleichsprämie, Frage 15 des BMF; www.bundesfinanzministerium.de).

FRAGE 2: Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Beteiligungsverhältnis von 100 %. Ich habe gehört, dass es steuerlich Probleme geben kann, wenn ich mir oder nahestehenden Personen in der GmbH eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gönnen möchte. Stimmt das? Gibt es Möglichkeiten, das Finanzamt von der Zulässigkeit der Zahlung zu überzeugen?

Antwort: Es kann tatsächlich zu steuerlichen Problemen kommen, wenn sich ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von der GmbH auszahlen lässt. Das Finanzamt könnte eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) unterstellen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung könnte aus folgenden Gründen unterstellt werden:

* Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie an den Gesellschafter-Geschäftsführer entspricht nicht den Grundsätzen des Fremdvergleichs.
* Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie führt dazu, dass die Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu hoch und damit fremdunüblich ist.
* Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart die Auszahlung der steuerfreien Prämie nach § 3 Nr. 11c EStG nicht im Vorhinein mit der GmbH.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde dazu führen, dass die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Kapitalerträge zugunsten des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers umqualifiziert wird und dass das zu versteuernde Einkommen der GmbH außerbilanzmäßig in Höhe der ausbezahlten Inflationsausgleichsprämie erhöht wird. Insgesamt führt eine vGA so immer zu einer steuerlichen Mehrbelastung.

Wann ist eine Auszahlung der Prämie an den Gesellschafter-Geschäftsführer fremdunüblich

Dafür, dass die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie als fremdunüblich eingestuft wird, würde sprechen, wenn die Inflationsausgleichsprämie nur an den Gesellschafter-Geschäftsführer oder an in der GmbH angestellte nahestehende Personen ausbezahlt wird und alle anderen Mitarbeiter in puncto Inflationsausgleichsprämie leer ausgehen.

Wann ist eine Auszahlung der Prämie an den Gesellschafter-Geschäftsführer fremdüblich

Für die Fremdüblichkeit der steuerfreien Auszahlung der Inflationsausgleichs­prämie und gegen die Vermutung einer verdeckten Gewinnausschüttung würden folgende Argumente und Kriterien sprechen:

* Haben Sie Kontakt zu einem GmbH-Gesellschafter einer anderen GmbH und dieser hat sich eine Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt, kann der Prüfer des Finanzamts darauf verwiesen werden (externer Fremdvergleich).
* Befindet sich in der GmbH neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fremd-Geschäftsführer, sollte auch diesem Fremd-Geschäftsführer eine gleich hohe Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt werden.
* Sollte nahestehenden Personen, die in der GmbH angestellt sind, eine Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt werden, ist darauf zu achten, dass auch fremden Mitarbeitern mit vergleichbaren Aufgaben eine gleich hohe Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt wird.

Praxistipp | Vor Auszahlung sollte bezüglich der Auszahlung einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie an den Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden. Zudem sollte die Auszahlung nur erfolgen, wenn die GmbH über ausreichend Kapital verfügt.