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Die OFD NRW hat eine aktuelle Stellungnahme veröffentlicht. Darin werden die Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Gemeinden und der Finanzverwaltung erläutert, die durch die Einführung der Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung (§ 7b GewStG) entstehen.

Hintergrund der Stellungnahme

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 wurde die verfahrensrechtliche Form der Sanierungsbegünstigungen (in den §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG und § 7b GewStG) neu geregelt.

Die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne wurde mit dem sogenannten JStG 2018 rückwirkend zum 5.7.2017 in Kraft gesetzt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die Regelungen auch auf Altfälle (Schuldenerlass vor dem 9.2.2017, dem Tag der Veröffentlichung des Sanierungsbeschlusses des Großen Senats vom 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl II 2017, 393) anzuwenden (§ 52 Abs. 4a, Abs. 5 EStG-E).

Nach § 36 GewStG kann der Steuerpflichtige aber auch die Anwendung des § 7b GewStG für die noch offenen Fälle beantragen, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden.

Wie war die Rechtslage bisher?

Bisher musste eine Billigkeitsmaßnahme nach dem Sanierungserlass im Billigkeitsverfahren beantragt werden.

Der Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.03, BStBl 2003 I S. 240) ermöglichte u. a. die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen dergestalt, dass in Sanierungsfällen einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern mindern, zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

So waren Verluste bzw. negative Einkünfte jeder Art unbeschadet von Ausgleichs- und Verrechnungsbeschränkungen im Steuerfestsetzungsverfahren bis zur Höhe des Sanierungsgewinns vorrangig mit dem Sanierungsgewinn zu verrechnen.

Der Sanierungserlass betraf darüber hinaus Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren wie die Stundung und den Erlass der auf den – nach Verlustverrechnung verbleibenden – Sanierungsgewinn entfallenden Steuern.

Der Große Senat (Beschluss vom 28.11.16) entschied, dass die Steuerbegünstigungen des sog. Sanierungserlasses gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen, indem die Finanzverwaltung durch ihre Regelungen eine strukturelle Gesetzeskorrektur vornehme und damit das sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachrechtlich normierte Legalitätsprinzip verletze.

Für vor dem 9.2.2017 entstandene Sanierungsgewinne sollte der Sanierungserlass aus Vertrauensschutzgründen nach Verwaltungsauffassung weiter gelten, bis die gesetzliche Neuregelung verabschiedet ist. Diese Regelung war nach Auffassung des BFH rechtswidrig und damit von der Finanzverwaltung nicht mehr anzuwenden.

Auf diese Rechtsprechung reagierte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass (BMF 29.3.18, IV C 6 – S 2140 – 13 – 10003; BMF 27.4.17, S 2140; BFH 23.8.17, I R 52/14).

Durch das „JStG 2018“ sind nun die gesetzlichen Anwendungs- und Übergangsregelungen in Kraft getreten. Danach sind § 3a EStG und die Folgevorschriften auf Antrag auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 (Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats zur Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses) erlassen wurden.

Kernaussagen der OFD

Die Sanierungsbegünstigung wird nun nicht mehr durch eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren, sondern durch eine materielle Steuerbefreiung im Festsetzungsverfahren gewährt. Für die Gewerbesteuer wurde die Steuerbefreiung im § 7b GewStG normiert.

Hierdurch komme es, so die OFD, steuerrechtssystematisch zu einer Verlagerung der Zuständigkeit über die Entscheidung des Vorliegens eines begünstigten Sanierungsertrags für gewerbesteuerliche Zwecke. Denn die abschließende Entscheidung über die Gewährung einer materiellen Steuer-befreiung obliege allein der Finanzverwaltung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

Erläuterungen

Somit sind die Finanzämter berechtigt und verpflichtet, eine materielle Steuerbefreiung im Festsetzungsverfahren durchzuführen. Dies ist zu begrüßen und vermeidet Diskussionen, die durch unterschiedliche Entscheidungsträger entstehen könnten.

Fundstelle
OFD Nordrhein-Westfalen 14.1.19