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Auch ein als Arbeitszimmer genutztes ausgebautes Dachgeschoss einer Doppelgarage, die ca. 20 m vom selbstbewohnten Einfamilienhaus entfernt auf dem Grundstück der Kläger steht, kann ein häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sein. Der BFH verweist mit einem aktuellen Beschluss auf seine bisherige Rechtsprechung.
BFH 23.5.13, VIII B 153/12,
BFH 20.6.12, IX R 56/10; 13.11.02, VI R 164/00
FG Nürnberg 22.10.12, 6 K 471/11

Hiernach ist der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nicht bautechnisch als Teil desselben Gebäudes zu verstehen, sondern kann auch Räume in anderen Gebäudeteilen auf demselben Grundstück einschließen. Damit kommt es maßgeblich auf die Einbindung in den häuslichen, Dritten nicht ohne Weiteres zugänglichen Bereich an.

Erläuterung des Beschlusses

Ein häusliches Arbeitszimmer erfordert die Einbindung in die häusliche Wohnsphäre. Ob ein Raum diese Voraussetzungen erfüllt, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden.
Grundsätzlich sind auch Zubehörräume zur privaten Wohnung in die häusliche Sphäre eingebunden und ein dort befindliches Arbeitszimmer ist deshalb häuslich. Das gilt auch für den zum Wohnhaus gehörenden Garten. Bereits entschieden ist, dass ein gesonderter Eingang zum Arbeitszimmer nicht in jedem Fall der Zugehörigkeit zur häuslichen Sphäre widerspricht.
Von der Rechtsprechung verneint wird dagegen, dass ein Zusammen-hang zwischen Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen besteht, wenn diese nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Flächen erreicht werden können.

Steuertipp

Diese Differenzierung ist wichtig, da Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unter die Abzugseinschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG mit maximal 1.250 EUR fallen, während Kosten für das außerhäusliche Büro in der Nachbarschaft dagegen in voller Höhe abziehbar sein können.