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Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus.
Dieses BFH-Urteil hat zur Folge, dass die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer nicht der Steuer unterliegen.
Im Urteilsfall verkaufte der GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer den Betrieb in gemieteten Räumen mit dem gesamten Bestand an technischen Anlagen und Maschinen sowie die Geschäftsanteile an der GmbH.
Einen Spezialbereich betrieb er anschließend als Einzelunternehmer weiter.
BFH 29.8.12, XI R 10/12

Bei Übertragung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einschließlich der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis und den bestehenden Arbeitsverhältnissen handelt es sich um Teilvermögen im Sinne der Mehrwertsteuer-Richtlinie, weil richtlinienkonform die Gliederung eines Unternehmens über einen gesondert geführten Betrieb vorliegt.
Das ergibt sich aus der einheitlichen Übertragung von Anlagegütern, Miet- sowie weiterer Dauerschuld- sowie Arbeitsverhältnissen. Der ehemalige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer führt einen Unternehmensteil in den Geschäftsräumen fort und die übernommenen Vermögensgegenstände umfassen lediglich alle Bestandteile, mit denen er dies fortführen konnte.
Es ist daher unerheblich, dass er für seine spätere Tätigkeit einige unwesentliche Wirtschaftsgüter nicht übernommen hatte, stellte der BFH klar.
Steuertipp:
Der Vorbesitzer kann den Betrieb in kleinem Umfang sogar dann fortführen, wenn die GmbH ihre Tätigkeit nicht oder erst später aufgibt, weil die Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht von der Beendigung der Unternehmensbetätigung beim Veräußerer abhängt. Unschädlich ist zudem, wenn der Namen des übernommenen Unternehmens nicht fortgesetzt wird.