In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen, und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2011 bei der Beklagten als SAP-Berater tätig. Er bestellte vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin der Beklagten. Dabei griff er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurück. Im Rahmen der Bestellung ließ der SAP-Berater dem Vorstand dieser Kundin die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerztabletten durchaus helfen könnten. Die Beklagte hatte er zuvor nicht über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert. Der Kläger erhielt daraufhin eine fristlose Kündigung. Er erhob dagegen Kündigungsschutzklage.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Es entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Durch sein Vorgehen hat der SAP-Berater nach Überzeugung des Gerichts gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen. Sensible Kundendaten sind zu schützen. Der Kläger hat seinen Datenzugriff missbraucht und eine Sicherheitslücke beim Kunden ausgenutzt. Die Kunden dürfen von der Beklagten und deren Mitarbeitern Schutz und keinesfalls Missbrauch von etwaigen Sicherheitslücken erwarten. Auch für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken dürfen Kundendaten nicht missbraucht werden. Der Kläger hat somit massiv das Vertrauen der Kundin in die Beklagte und deren Mitarbeiter gestört und damit die Kundenbeziehung gefährdet. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Beachten Sie | Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Fundstelle
* ArbG Siegburg, PM vom 27.1.20 zum Urteil 3 Ca 1793/19 vom 15.1.20 (nrkr)