In für UNTERNEHMER

Der Investitionsabzugsbetrag brachte Steuerpflichtigen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung den Nachteil, dass sie eine Gewinnminderung für künftige Anschaffungen sowie die Sonderabschreibung nur noch bei Jahresgewinnen bis 100.000 EUR – und ab 2009 bis 200.000 EUR – nutzen können. Die vorherige Ansparabschreibung sah diese Begrenzung nicht vor.
FG Münster 26.2.09, 13 V 215/09 E,
FG Hessen 4.5.09, 11 V 582/09,


Weil die Neuregelung eine signifikante Steuerverschärfung für Überschussrechner bedeutet, gewährte das Hessische FG aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verlässlichkeit der Rechtsordnung Aussetzung der Vollziehung. Nach dem aktuellen Beschluss gilt die Neuregelung des § 7g EStG nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 für Freiberufler erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008. Die Übergangsregelung in § 52 Abs. 23 EStG findet auf Steuerpflichtige, die Gewinne aus selbstständiger Arbeit erzielen, keine Anwendung. Sie bezieht sich nach Auffassung des FG auf das Wirtschaftsjahr nach § 4a EStG, sodass nur Einkünfte nach den §§ 13 und 15 EStG betroffen sind. Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist der Gewinnermittlungszeitraum regelmäßig das Kalenderjahr mit der Folge, dass insoweit die spezielle Regelung für das Inkrafttreten in § 52 Abs. 23 EStG nicht greife. Vielmehr ist die Generalklausel des § 52 Abs. 1 S. 1 EStG anwendbar, wonach das Gesetz erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 gilt.
Für Landwirte und Gewerbetreibende ist die Ansparrücklage daher nur auf vor dem 18.8.2007 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gilt hingegen das Jahressteuerprinzip. Die Regelungen des Investitionsabzugsbetrags können deshalb erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008 greifen. Die Entscheidung lässt sich entsprechend auch auf freiberufliche Existenzgründer anwenden, die im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr gesondert gefördert werden.
Steuertipp:
Das FG Münster wendet hingegen die Übergangsregelung in § 52 Abs. 23 EStG auf sämtliche Gewinnermittlungsarten an (s. AStW 09, 453). Der Begriff des Wirtschaftsjahres sei – so das FG – allgemeiner als in § 4a EStG zu verstehen und gelte daher auch für Freiberufler mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Die Beschlüsse beider FG beziehen sich lediglich auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Erst im anschließenden Haupt¬sachenverfahren kann es daher zu einer Revision kommen, die ein Ruhen des Verfahrens nach sich zieht.