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In zwei aktuellen Urteilen des BFH geht es um praxisrelevante Fragen, nämlich der Aufteilung gemischter Raumkosten und der Verdopplung des Höchstbetrags.
Mischkosten: BFH 2.7.12, III B 243/11, BFH 24.2.11, VI R 12/10, BStBl II 11, 796; 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672
FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09; EFG 11, 1410, Revision unter X R 32/11
BMF 2.3.11, IV C 6 – S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Rn. 3

Doppelnutzung: FG Baden-Württemberg 12.7.12, 3 K 447/12, BFH 20.11.03, IV R 30/03, BStBl II 04, 775,BMF 2.3.11, IV C 6 – S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Tz. 21

Keine Kostenaufteilung bei gemischter Arbeitszimmernutzung
Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung wird das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder zu beruflichen Zwecken genutzt.
Nur eine untergeordnete private Mitbenutzung ist unschädlich. Dabei bleibt es nach einem BFH-Beschluss zunächst, auch wenn es mittlerweile zu Änderungen aufgrund der Entscheidung des Großen Senats zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise gekommen ist. Anteilige Mieten werden demnach nicht berücksichtigt, wenn sie die gemischte Nutzung des Wohnzimmers betreffen.
Damit widerspricht der BFH dem FG Köln, nach dessen Auffassung die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils und im Schätzungswege zur Hälfte steuerlich abgezogen werden können.
Zwar bezieht sich das FG auf die aktuelle Rechtsprechung, wonach keine Bedenken gegen eine hälftige Aufteilung sämtlicher Reisekosten bestehen, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab erkennbar ist. Doch muss die jeweils hälftige Nutzung eines Raumes den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Im Grundsatz sind bei gemischt veranlassten Reisen Schätzungen möglich, wenn die Quantifizierung des abgrenzbareren Teils der Kosten Schwierigkeiten bereitet. Bestehen aber schon – etwa durch Ermittlungen des FA im Einzelfall – Zweifel, dass überhaupt eine berufliche Veranlassung zugrunde liegt, so kommt insgesamt kein Abzug in Betracht.
Das gilt beispielsweise, wenn wegen widersprüchlicher Angaben oder mangelnder Mitwirkung der räumliche und zeitliche Umfang der beruflichen Nutzung nicht feststellbar ist.
Höchstbetrag beim häuslichen Arbeitszimmer gilt objektbezogen
Nach Auffassung von BFH und Finanzverwaltung ist die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG für ein häusliches Arbeitszimmer objektbezogen, sodass der Abzug unabhängig von der Zahl der Personen auf
1.250 EUR begrenzt ist.
In einem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall zu einem Lehrerehepaar mit dem gemeinsam genutzten heimischen Büro wurden jedoch Gesichtspunkte vorgetragen, die eine erneute Prüfung durch den BFH erforderlich erscheinen lassen, sodass Revision zugelassen wurde.
Die Räumlichkeiten des Lehrerehepaars waren besonders groß. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, eine Trennwand einzuziehen, sodass jeder Ehepartner ein kleineres Zimmer für sich alleine für Büroarbeiten hätte nutzen können.
Hätte das Lehrerpaar zwei einzelne Arbeitszimmer nachweisen können, hätte jeder den Höchstbetrag geltend machen können. Diese strikte objektbezogene Betrachtung führt nach Auffassung der Steuerpflichtigen zu einem verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß.
Das FG verweist darauf, dass der Gesetzgeber den begrenzten Abzug der Aufwendungen nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässt. Eine Verdoppelung oder Vervielfachung der 1.250 EUR würde die beabsichtigte Kostendeckelung untergraben und dem unbegrenzten Abzug nahe kommen.
Damit wäre die Unterscheidung faktisch aufgehoben. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Az. des BFH ist noch nicht bekannt.