In für Ärzte, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Nachfolgend erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Praxisfragen.

Frage: Ich bekomme für eine geplante unternehmerische Investition wegen der Corona-Krise einen Zuschuss der KfW. Wie sind solche Zuschüsse in der Gewinnermittlung zu behandeln?

Antwort: Sie haben bei Investitionszuschüssen durch den Staat oder durch die KfW bezüglich der steuerlichen Behandlung folgendes Wahlrecht:

* Minderung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung: Sie können den staatlichen Investitionszuschuss von den Anschaffungskosten des Investitionsgegenstands abziehen. Dadurch mindert sich der jährliche Abschreibungsbetrag. Im Gegenzug müssen Sie den Zuschuss nicht als Betriebseinnahme erfassen.

* Erfassung als Betriebseinnahme: Alternativ können Sie den Zuschuss als Betriebseinnahme erfassen und versteuern. In diesem Fall bleiben die Anschaffungskosten unangetastet, was letztlich zu ungekürzten Abschreibungsbeträgen führt.

Frage: Ich lese überall, dass die Finanzämter großzügig zinslose Stundungen gewähren – auch für festgesetzte Umsatzsteuer. Stimmt das? Denn bei der Umsatzsteuer wurde bislang niemals eine Stundung gewährt:

Antwort: Die Stundung der Umsatzsteuer ist wie bei der Lohnsteuer in der Praxis nur schwer durchsetzbar, weil ein Unternehmer nicht mit der Umsatzsteuer, die der Kunde bezahlt, belastet ist. Aufgrund der Corona-Krise soll jedoch ausnahmsweise auch die Umsatzsteuer unbürokratisch zinslos gestundet werden (siehe auch www.bundesfinanzministerium.de; Aktuelle Informationen zu den Hilfsprogrammen).

Frage: Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und die GmbH gerät wegen der Corona-Krise in finanzielle Schieflage. Ich möchte deshalb lieber auf mein Gehalt verzichten. Muss ich steuerlich etwas beachten?

Antwort: Ja. Es sind tatsächlich steuerliche Besonderheiten zu beachten. Es stellt sich die Frage, ob der Verzicht zu einer verdeckten Einlage führt und ob trotz Gehaltsverzichts Arbeitslohn zufließt und versteuert werden muss.

Frage: Den Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen muss ich ja beim Finanzamt stellen und nicht bei der Gemeinde. Gilt dies auch für den Antrag auf zinslose Stundung von fälligen Gewerbesteuerzahlungen?

Antwort: Nein. Über die Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen entscheidet nicht das Finanzamt, sondern stets die Gemeinde. Ausnahme: Nur in den Bundesländern, in denen nicht die Gemeinde, sondern das Finanzamt auch die Gewerbesteuerbescheide erlässt, muss der Antrag auch beim Finanzamt gestellt werden.

Frage: Ich muss aufgrund der Corona-Krise dringend bei meiner Hausbank ein hohes zinsgünstiges Darlehen der KfW beantragen. Greift für die Zinsen auch die Zinsschranke nach § 4h EStG?

Antwort: Es ist mit einer steuerlichen Erleichterung angesichts des hohen Finanzierungsbedarfs deutscher Unternehmer für die laufenden Kosten des Unternehmens zu rechnen. Doch Stand heute hat das Bundesfinanzministerium dieses steuerliche Risiko noch nicht angesprochen. Es wäre kontraproduktiv, Instrumente zu schaffen, damit von der Corona-Krise betroffene Unternehmen schnell an billiges Geld kommen und die Zinsen dafür wegen der Zinsschranke anschließend nicht als Betriebsausgabe zum Abzug zuzulassen.

Frage: Aufgrund der Corona-Krise werde ich zahlreiche begonnene Projekte mit einem Verlust abschließen. Kann ich dafür gewinnmindernde Rückstellungen bilden?

Antwort: Nein. Hier handelt es sich um sogenannte Drohverlustrückstellungen und diese sind nur handelsrechtlich zulässig, nicht jedoch in der Steuerbilanz.

Frage: Bevor ich mir Geld bei der Bank leihe, nehme ich lieber ein Darlehen in der Familie auf. Was muss ich beachten, damit das Finanzamt dieses Darlehensverhältnis steuerlich anerkennt?

Antwort: Damit das Finanzamt solche Darlehensverträge mit nahen Angehörigen im Sinn des § 15 AO anerkennt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
* das Darlehensverhältnis muss ernsthaft vereinbart sein (Empfehlung: Verwendung Standard-Darlehensvertrag),
* die Vereinbarungen müssen wie vereinbart umgesetzt werden und
* die vereinbarten Konditionen müssen wie zwischen Fremden vereinbart sein (Empfehlung: Mehrere Angebote bei Banken einholen = Fremdvergleich).

Frage: Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und habe meine Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt. Ich möchte jeweils einen Raum ihrer Wohnung anmieten. Handelt es sich bei den Zahlungen um Arbeitslohn, für den ich Steuern und Sozialabgaben abführen muss oder um Mietzahlungen?

Antwort: Die Beurteilung, ob es sich bei der Zahlung des Arbeitgebers um Arbeitslohn oder um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt, hängt davon ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt. Nach einem Schreiben des BMF vom 18.4.2019 (Az. IV C 1 – S 2211/16/10003:005) gilt Folgendes:

* Arbeitslohn: Kommt das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass es sich bei der Zahlung des Arbeitgebers um Arbeitslohn handelt, greifen die Abzugsbeschränkungen beim Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer.

* Vermietungseinnahmen: Liegen dagegen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG vor, dürfen die Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden – vorausgesetzt, dass eine Prognose die Überschusserzielungsabsicht bestätigt.

Frage: Ich führe mein Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft und versteuere die Gewinne stets mit dem Höchststeuersatz von 42 %. Ich habe irgendwo gelesen, dass es ab 2020 die Möglichkeit geben soll, dass ich die Besteuerung der Gewinne nach dem Körperschaftsteuerrecht wählen kann. Stimmt das und wo finde ich etwas dazu?

Antwort: Diese Möglichkeit, die in den USA bereits seit Jahrzehnten existiert (sog. Check-the-box-Wahlrecht), wird wegen der Corona-Krise tatsächlich bereits ernsthaft in Erwägung gezogen. Bis heute sind das jedoch nur Ideen, die erst noch ins Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz aufgenommen werden müssen.

Frage: Ich bin Arbeitnehmer/Unternehmer und beziehe Mieteinnahmen aus einer privat vermieteten Immobilie. Mein Mieter hat mir mitgeteilt, dass er aufgrund der Corona-Krise seinen (Neben-)Job verloren hat und wohl erst im nächsten Jahr die Miete bezahlen kann. Kann ich dafür eine Steuererleichterung beantragen?

Antwort: Normalerweise hätten Sie den Mieter nach zwei ausstehenden Monatsmieten kündigen können. Die Bundesregierung möchte jedoch einen gesetzlichen Kündigungsschutz bis Ende September beschließen, wenn die ausstehende Miete durch die Corona-Krise verursacht ist. Je nachdem, ob Sie Arbeitnehmer oder Unternehmer sind, bieten sich steuerlich folgende Überlegungen an:

* Unternehmer, der privat vermietet: Ermitteln Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen neu und kalkulieren Sie die Vermietungsverluste wegen der erst 2021 eingehenden Mieten für 2020. Beantragen Sie anschließend die Herabsetzung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen 2020, falls noch nicht geschehen.

* Arbeitnehmer: Sind Sie oder Ihr Ehegatte Arbeitnehmer und es handelt sich nicht um die Vermietung im Jahr des Kaufs, können Sie in Höhe der ermittelten Vermietungsverluste 2020 beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2020 stellen. Folgen: Das Nettogehalt steigt durch den Freibetrag und Sie werden dadurch in der Regel vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2020 verpflichtet.