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Grundsätzlich kann jeder Tatbeteiligte (Täter und Teilnehmer) Selbstanzeige erstatten.
Mit einer wirksamen Selbstanzeige erlangt allerdings nur der Anzeigenerstatter eine Strafbefreiung. Sind mehrere Täter bzw. Beteiligte anzeigewillig, sollten sie die Selbstanzeigen unbedingt zeitlich und inhaltlich synchronisiert abgeben.
VerwandteThemen:
„Straffreiheit bei geringfügigen Fehlern in der Selbstanzeige“:
„Vereinbarung zum automatischen steuerlichen Informationsaustausch unterzeichnet“:

Vertretung

Will man sich bei der Erstattung einer Selbstanzeige vertreten lassen, muss man seinem Steuerberater oder Rechtsanwalt vorher eine separate Vollmacht hierfür erteilen. Eine nachträgliche Genehmigung ist ausgeschlossen. Das Finanzamt muss erkennen können, dass der Steuerhinterzieher die Selbstanzeige selbst veranlasst hat. Nur dann kann die Anzeige in Vertretung wirksam werden.

Adressat

Die Selbstanzeige ist beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt – nicht etwa bei der Polizei – einzureichen.

Form

Eine spezielle Form ist nicht vorgesehen. Das heißt, man kann telefonisch, mündlich oder schriftlich Selbstanzeige erstatten. Zum Nachweis des Inhalts und des Zeitpunkts ist die Schriftform allerdings unbedingt zu bevorzugen.

Hinweis

Verwenden Sie bitte keine vorgefertigten Formulare des Finanzamts oder sonstige Vordrucke aus dem Internet!
Ein Formular ist niemals auf Ihre individuellen Bedürfnisse ausgerichtet. Es erweckt fälschlicherweise den Anschein, dass mit seiner Abgabe alles erledigt ist. In Wirklichkeit kann eine Selbstanzeige per Formular aber nie vollständig sein. Und ohne Vollständigkeit ist die Selbstanzeige unwirksam!
Allein schon der Betreff „Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung“ sollte die Alarmglocken laut schrillen lassen. Denn mit dieser Formulierung räumt man einen Vorsatz ein, obwohl man vielleicht nur eine versehentliche oder fahrlässige Steuerverkürzung begangen hat.

Der Inhalt

Die Selbstanzeige ist eine Nacherklärung von steuerrelevanten Angaben, auf deren Grundlage ein (neues oder bereits begonnenes) Besteuerungsverfahren beim Finanzamt stattfindet. Das heißt, dass man den Beamten einen konkreten Sachverhalt und genaue Zahlen vorlegen muss, so dass sie den verkürzten Steuerbetrag zutreffend ermitteln können. Es ist also Genauigkeit gefragt.
Sicher ist die drohende Entdeckung einer Steuerhinterziehung eine nervliche Zerreißprobe. Mit Blick auf die Folgen einer unwirksamen Selbstanzeige sollte die Notwendigkeit von Ruhe und Gründlichkeit bei der Vorbereitung allerdings einleuchten.

Hinweis

Erhält ein Finanzbeamter eine unwirksame Selbstanzeige, hat er gar keine andere Wahl, als das Strafverfahren zu eröffnen, um sich nicht selbst strafbar zu machen.

Vollständigkeit und zeitlicher Umfang

Bis „2011“: war es ohne weiteres möglich, eine Selbstanzeige abzugeben, die nur einen Teil der Hinterziehungsbeträge erfasste (Teilselbstanzeige). Seit 2011 bis Ende 2014 galt bereits eine „Verschärfung“:, die erforderte, dass alle unverjährten Straftaten einer Steuerart in vollem Umfang nacherklärt und die Angaben komplett berichtigt wurden. (Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.)
Seit dem 01.01.2015 gibt es eine „weitere Verschärfung“:: Seither sind alle unrichtigen Angaben zu sämtlichen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre zu berichtigen. Gemeint sind die letzten zehn abgeschlossenen bzw. „vollen“ Jahre – bei Abgabe in 2015 also die Steuerjahre 2005 bis 2014.
Für jede Steuerart ist eine eigene Selbstanzeige erforderlich. Diese können jedoch in einem Schreiben zusammengefasst werden. So ist es möglich, die Selbstanzeige wegen hinterzogener Umsatzsteuer mit der Selbstanzeige wegen hinterzogener Gewerbesteuer zu verbinden.
Selbstverständlich sind auch alle fehlenden Angaben zu ergänzen und alle Unterlassungen nachzuholen. Das Finanzamt muss sofort – und nicht erst nach und nach – in die Lage versetzt werden, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen für die Neuberechnung der Steuer zu erfassen.

Hinweis

Die Möglichkeit einer Teilselbstanzeige besteht nicht mehr. Mit einer unvollständigen Selbstanzeige zerstört man die strafbefreiende Wirkung komplett!
Nach alter Gesetzeslage betraf die lange Verjährungsfrist von zehn Jahren nur schwere Fälle der Steuerhinterziehung. Im Übrigen war bloß ein Fünfjahreszeitraum zu beleuchten. Die neue Rechtslage sieht dagegen für alle Fälle der Steuerhinterziehung eine Nacherklärungspflicht von zehn Kalenderjahren vor.

Selbstanzeige in Stufen

Wenn die Zeit drängt, weil bald ein Ausschlussgrund greifen könnte, ist es nahezu unmöglich, alle für eine wirksame Selbstanzeige erforderlichen Zahlen und Daten zusammenzutragen. Insbesondere dürfte die Beschaffung von ausländischen Bankunterlagen einige Zeit und Ausdauer erfordern.
Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit einer Selbstanzeige in zwei Stufen mit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aller relevanten Jahre als Stufe 1, die den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass als Stufe 2 eine Präzisierung erfolgt. In Stufe 1 sollte man einen deutlichen Sicherheitszuschlag hinzuzurechnen. Die Schätzung sollte unbedingt so hoch sein, dass die tatsächlichen Werte, die später ermittelt werden, nicht höher ausfallen.

Hinweis

Eine zu niedrige Schätzung führt zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige und zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung! Die Höhe des Sicherheitszuschlags hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und sollte zusammen mit dem Steuerberater ermittelt werden.

Geringfügige Abweichung

Die Finanzverwaltung hat immerhin erkannt, dass es zu unfairen Ergebnissen führen würde, wenn jede noch so geringe versehentliche Abweichung ein Ausschlussgrund für die Selbstanzeige wäre. Deshalb beeinflussen unbewusste Bagatellabweichungen die Wirksamkeit nicht. Aber: Lediglich eine Abweichung von 5 % der hinterzogenen Steuer ist für die Straffreiheit unschädlich.

Was nicht in die Selbstanzeige gehört

Dem Impuls, seine Beweggründe für die Steuerhinterziehung in der Selbstanzeige klarzustellen, sollte man auf keinen Fall folgen. Derartige Ausführungen sind für die Wirksamkeit nicht erforderlich und fördern eher das Risiko, weitere „schlafende Hunde“ zu wecken. Eine Selbstanzeige sollte möglichst schlank formuliert werden.

Nachzahlung der verkürzten Steuer

Die Selbstanzeige kann nur dann zur Strafbefreiung führen, wenn die zu wenig gezahlte Steuer sowie die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr auf den verkürzten Steuerbetrag und gegebenenfalls weitere Zinsen nachgezahlt werden. Das Finanzamt räumt hierfür eine Frist ein, die zwischen vier Wochen und sechs Monaten beträgt und unbedingt eingehalten werden muss.

Hinweis

Bei der Einreichung einer Selbstanzeige sollte gleich auch schon der Zahlbetrag verfügbar gehalten werden.

Der Strafzuschlag

Nur bei einem hinterzogenen Steuerbetrag von bis zu 25.000 € je Tat ist eine Strafbefreiung durch Selbstanzeige möglich. (Unter einer Tat ist die Verkürzung einer Steuerart durch einen Steuerpflichtigen in einem Veranlagungszeitraum zu verstehen.)
Bei höheren Hinterziehungsbeträgen wird auf jeden Fall ein Strafverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren kann das Gericht allerdings von der Strafverfolgung absehen, wenn der Hinterzieher einen zusätzlichen Strafzuschlag entrichtet.
Vor 2015 lag die Schwelle für Zuschläge noch bei 50.000 € pro Steuerart und Veranlagungszeitraum. Gleichzeitig mit ihrer Absenkung wurde der Mindestzuschlagsatz von 5 Prozent auf nun 10 Prozent der hinterzogenen Steuer erhöht. Ab 100.000 € bis 1 Mio. € beträgt der Zuschlag 15 Prozent und über 1 Mio. € hinterzogener Steuern pro Veranlagungszeitraum und Steuerart 20 %, um Straffreiheit zu erlangen.

Ausschlussgründe

Ist einer der folgenden Umstände bereits eingetreten, ist es für den Schritt der – strafbefreienden – Selbstanzeige leider schon zu spät:
Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gegenüber dem Täter, dem Beteiligten, dem Vertreter (also auch dem Steuerberater) oder anderen Begünstigten. Die Gesetzesverschärfung hat zur Erweiterung dieses Personenkreises geführt. Früher war lediglich die Bekanntgabe gegenüber dem Steuerpflichtigen ein Ausschlussgrund.
Für die Zeiträume vor und nach dem Prüfzeitraum ist allerdings noch eine wirksame Selbstanzeige möglich. Sollte der Prüfer eine Steuerhinterziehung im geprüften Zeitraum nicht entdecken, kann nach Abschluss der Außenprüfung auch hierüber noch eine wirksame Selbstanzeige erstattet werden.
Bekanntgabe der Einleitung des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens
Erscheinen eines Finanzbeamten zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung. Auch hier gilt, dass für Zeiträume außerhalb der Außenprüfung noch eine Selbstanzeige möglich bleibt.
Erscheinen eines Finanzbeamten zur Lohnsteuer- bzw. Umsatzsteuernachschau
Entdeckung der Tat
Hinterziehungsbetrag über 25.000 € oder besonders schwerer Fall

Wenn alle Stränge reißen

Sollte trotz aller Mühen und aller Vorsicht die Selbstanzeige scheitern, kommt es zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Allerdings bleibt die Selbstanzeige nicht völlig ohne Wirkung. Sie findet bei Abschluss des Strafverfahrens im Rahmen der Strafzumessung begünstigend Berücksichtigung. Es gibt einen Strafrabatt, dessen Höhe von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dabei fragt sich das Strafgericht, in welchem Maß der Steuerpflichtige selbst daran schuld ist, dass die Selbstanzeige gescheitert ist.

Was tun bei geerbtem Schwarzgeld?

Nach dem Tod des Erblassers muss der Erbe innerhalb von drei Monaten eine Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Wenn der Erbe erfährt, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat, ist er zudem auch zur Berichtigung der Erblasser-Steuererklärungen verpflichtet.
Kommt er dieser Anzeigepflicht ordnungsgemäß und in vollem Umfang nach, so wird das Finanzamt die vom Erblasser hinterzogenen Steuern auf Grundlage der neuen Erkenntnisse nachträglich festsetzen und erheben, das heißt: als sogenannte Erblasserschuld gegenüber dem Nachlass geltend machen. Andernfalls begeht der Erbe eine eigene Steuerhinterziehung in Höhe des ihm zu Unrecht zugeflossenen Steuervorteils.
Beispiel:
Bei nicht deklarierten Einnahmen des Erblassers aus Gewerbebetrieb werden bei einer Entdeckung und Anzeige durch den Erben nachträglich Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz- sowie gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fällig.
Auf diesem Weg wird aus 100.000 € geerbtem Schwarzgeld unter Umständen sehr schnell eine Steuerschuld im unteren fünfstelligen Bereich, die schließlich auf dem Erben lastet.