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Die unentgeltliche Nutzung eines Fitnessstudios und anderer Sportangebote durch Arbeitnehmer führt zu einer steuerpflichtigen unentgelt­lichen Wertabgabe.?

Sachverhalt

Die Klägerin (K) hat ihren Arbeitnehmern unentgeltlich ein Fitnessstudio zur Verfügung gestellt. Das Studio besteht aus Räumen für Kursangebote wie Spinning, Aerobic, Step-Aerobic, Pilates, Rückenschule etc. K bietet im Aushang diverse Kurse an, zu denen sich die Arbeitnehmer anmelden können.
FG Münster 1.10.15, 5 K 1994/13 U, rkr.

Des Weiteren sind ein Raum mit verschiedenen Kraftgeräten sowie Duschräume vorhanden. Das Kurssystem wird außerhalb der Arbeitszeit angeboten, ebenso kann der Kraftraum außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden. Außerdem werden zusätzlich auch begleitete Nordic-Walking-­Kurse angeboten.
K hat dem FA keine Aufzeichnungen über die Anzahl der Arbeitnehmer, die das Fitnessstudio nutzen, vorgelegt. Das Finanzamt schätzte daher für lohn- und umsatzsteuerliche Zwecke einen Betrag von x EUR (Anzahl der Personen x 40 EUR x 12 Monate) als geldwerten Vorteil.
Dagegen wandte sich K. Das Zurverfügungstellen von Sportanlagen an Arbeitnehmer sei nicht der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Bei den Trainingsgeräten handele es sich überwiegend um Geräte, die auch zu therapeutischen Zwecken eingesetzt würden, um typische Krankheiten wie Rückenschmerzen vorzubeugen.
Die von ihr veranlasste Maßnahme diene vorwiegend betrieblichen Zwecken (Gesundheitsprävention der Mitarbeiter, geringerer Krankheitsstand und damit verbundene Kosten). Möglicherweise bestehende private Interessen der Arbeitnehmer würden hinter den betrieblichen Interessen völlig in den Hintergrund treten und seien daher zu vernachlässigen.

Entscheidung

Das FG gab der Klage teilweise statt. Das Gericht ging zwar – wie das ­Finanzamt – von einer unentgeltlichen Wertabgabe aus. Als Bemessungsgrundlage sind damit aber gem. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG
lediglich die bei der Ausführung entstandenen Ausgaben anzusetzen und
nicht der höhere lohnsteuerliche Sachbezugswert (Rz. 42 des Besprechungsurteils).
Die unentgeltliche Wertabgabe begründet das FG damit, dass die Fitnessangebote den Arbeitnehmern nicht in überwiegend betrieblichem Interesse zur Verfügung gestellt werden.
Allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen liegen in erster Linie im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Im Urteilsfall folgte das persönliche Interesse insbesondere daraus, dass die Teilnahme an den Sportangeboten freiwillig war und außerhalb der Dienstzeit erfolgte (Rz. 38 des Besprechungsurteils).

Beachten Sie

Ein überwiegend betriebliches Interesse kommt bei gesundheitsfördernden Trainingsprogrammen ausnahmsweise dann in Betracht, wenn einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorgebeugt oder entgegengewirkt werden soll (Rz. 37 des Besprechungsurteils).
Schließlich scheidet die Annahme einer entgeltlichen Leistung der K an ihre Arbeitnehmer aus, weil diese
weder eine Gegenleistung in Geld gezahlt
noch einen Teil ihrer Arbeitsleistung als Gegenleistung aufgewendet
haben (Rz. 28 des Besprechungsurteils).

Praxishinweis

Fitnessprogramme sind derzeit bei Arbeitgebern „in ­Mode“. Der Steuerberater sollte daher infrage kommende Mandanten auf die Problematik hinweisen.