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Gemäß § 20 Abs. 1 UStG ist für die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten anstelle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ein nicht an Fristen gebundener Antrag notwendig, aufgrund dessen das Finanzamt die Ist-Besteuerung durch formlosen Verwaltungsakt gestatten kann. Die Bekanntgabe braucht nicht förmlich zu erfolgen, sondern kann auch durch eine erkennbare Gestattung bekannt gegeben werden. Hieran fehlt es nach Auffassung des BFH jedoch, wenn das Finanzamt keine nach außen erkennbare Entscheidung getroffen hat. Dementsprechend kann ein Unternehmer die Gestattung zur Ist-Besteuerung nicht allein daraus ableiten, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
BFH 11.5.11, V B 93/10, BFH 28.8.02, V B 65/02, BFH/NV 03, 210, OFD Karlsruhe 28.1.09, S 7368/1, DStR 09, 856


Vergleichbares gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer bei der Abgabe einer Voranmeldung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind, automatisch einen Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung gestellt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wäre dies höchstens dann der Fall, wenn der Voranmeldung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf dieser Grundlage erklärt worden sind. Ansonsten gilt ein solcher Antrag auch dann nicht als genehmigt, selbst wenn das Finanzamt von der Erklärung nicht abweicht.
Steuer-Tipp:
Nutzt der Unternehmer ohne Genehmigung die Ist-Besteuerung, regt die Verwaltung einen nachträglichen Antrag an. Hierin kann auch das Vorjahr einbezogen werden. Entscheidend ist dann aber, dass die Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Für weiter zurückliegende Besteuerungszeiträume, kommt eine rückwirkende nachträgliche Genehmigung aber nicht in Betracht.