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Die Vermietung von Ferienwohnungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, unterliegt der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige vermietete im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Dabei mietete sie die Häuser ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte durch die jeweiligen Eigentümer oder deren Beauftragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Bereitstellung der Unterkunft typischerweise auch die Reinigung der Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und „Semmel“-Service.

Die Steuerpflichtige berechnete die Steuer zunächst nach der Sonderregelung für Reiseleistungen (sogenannte „Margenbesteuerung“ unter Anwendung des Regelsteuersatzes). Im Nachgang beantragte sie die Änderung der Steuerfestsetzung und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Entscheidung

Das FA und das FG lehnten dies ab. Das FG begründete dies damit, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zwar die Margenbesteuerung anzuwenden sei, diese aber der zusätzlichen Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entgegenstünde.

Hiergegen richtet sich die Revision der Steuerpflichtigen. Im Revisionsverfahren ersuchte der BFH den EuGH zu entscheiden, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, nach der die Überlassung von Ferienwohnungen durch im eigenen Namen – und nicht als Vermittler – handelnde Reisebüros der sog. Margenbesteuerung unterliegt. Im Fall der Zustimmung sollte der EuGH weiterhin klären, ob die Marge dann mit dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung in Ferienunterkünften versteuert werden darf.

Der EuGH erkannte auf Margenbesteuerung, und zwar unter Anwendung des Regelsteuersatzes.

Stellungnahme des EuGH

Der EuGH hat entschieden, dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt. Diese unterliegt der Sonderregelung für Reisebüros.

Der EuGH hat dies ausdrücklich damit begründet, dass er entgegen den vom BFH im Vorlagebeschluss geäußerten Bedenken an seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Sonderregelung festhält. Würden nämlich vom Anwendungsbereich der Sonderregelung Leistungen eines Reisebüros allein deswegen ausgeschlossen, weil sie nur die Unterkunft umfassen, so führte das zu einer komplexen steuerlichen Regelung, in der die anwendbaren Mehrwertsteuervorschriften davon abhingen, welche Bestandteile die dem Reisenden angebotenen Leistungen umfassten. Eine solche Steuerregelung widerspräche den Zielen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Der BFH folgt dem EuGH vollumfänglich.

Keine Steuersatzermäßigung

Die Überlassung einer Ferienwohnung unterliegt für sich betrachtet grundsätzlich der Steuersatzermäßigung. Dabei steht der Anwendung der Steuersatzermäßigung aus Sicht des BFH nicht entgegen, wenn neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung treten, durch die das Reisebüro für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große Auswahl anbietet. Denn hierbei handelt es sich nur um eine Nebenleistung zur Hauptleistung (siehe oben).

Bislang ungeklärt war die Frage einer kombinierten Anwendung von Sonderregelung und Steuersatzermäßigung – also die Frage, ob auf eine Leistung, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sein kann.

Der EuGH hat die kombinierte Anwendung verneint. Auch insoweit folgt der BFH vollumfänglich.

Praxistipp | Sicher von Interesse ist die ursprüngliche Einschätzung der Rechtsfrage durch den BFH. Noch im Vorlagebeschluss führt das Gericht aus: „Der erkennende Senat geht dabei davon aus, dass der Sonderregelung für Reisebüros ein zu großer Anwendungsbereich zukommt, wenn es sich bei der weiteren Leistung, die die Anwendung der Sonderregelung rechtfertigen soll, um eine bloße Nebenleistung handelt. Auch hierdurch kommt es zu einer komplexen Regelung, wie zum Beispiel die zweite Vorlagefrage zeigt.“ Der BFH neigte also an sich eher dazu, die Sonderregelung nicht anzuwenden – und lag damit falsch!

Des Weiteren hielt der BFH die Anwendung einer Steuersatzermäßigung auf die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegenden Umsätze für möglich – und lag auch damit falsch!

Daran zeigt sich die Unberechenbarkeit der Umsatzsteuer. Auch die Experten des BFH vermögen häufig nicht einzuschätzen, wie der EuGH entscheiden wird. Die Unberechenbarkeit zeigt sich auch schon in der Tatsache, dass der BFH den EuGH überhaupt angerufen hat. Denn eigentlich war zumindest die Frage nach der Anwendung der Margenbesteuerung bereits vom EuGH hinreichend geklärt. Die Rechtsprechung schien gefestigt. Da der BFH aber Zweifel daran hegte, dass der EuGH bei seiner Entscheidung alles bedacht hat und – wenn ja – daran auch weiter festhalten will, legte er die Rechtsfrage nochmals vor.

Daraus folgt letztlich, dass auch nach einer Entscheidung des EuGH keine 100%ige Rechtssicherheit besteht.

Fundstellen
* BFH 27.3.19, V R 10/19 (Vorlagebeschluss: V R 60/16), EuGH 19.12.18, C-552/17, Alpenchalets Resorts,