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Parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke stellen ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung weiterhin Betriebsvermögen dar. |

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er von seiner Ehefrau und diese wiederum von ihrem Vater geerbt hatten. Der Schwiegervater bewirtschaftete die Grundstücke ursprünglich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst und verpachtete sie ab 1965 an verschiedene Pächter. Nach dem Tod ihres Vaters gab die Ehefrau des Steuerpflichtigen im Jahr 1980 gegenüber dem Finanzamt die Verpachtung der Nutzflächen an. Auf weitere Nachfrage teilte der Landwirtschaftliche Kreisverband dem FA mit, dass mit der Verpachtung und Veräußerung des Inventars die wesentlichen Grundlagen des Betriebs abgegeben seien, sodass eine Aufgabe im Ganzen anzunehmen sei.

Das FA ging nach diesen Informationen von einer Betriebsaufgabe in verjährter Zeit aus und veranlasste diesbezüglich nichts weiter. Nach dem Tod seiner Frau im Jahr 1982 erklärte der Kläger weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken. In mehreren Betriebsprüfungen ab dem Jahr 1988 behandelte das FA die Grundstücke ebenfalls als Privatvermögen.

In den Jahren 2012 und 2013 veräußerte der Steuerpflichtige Teilflächen der Grundstücke und übertrug ein weiteres Grundstück unentgeltlich auf seine Tochter. Das FA vertrat nun die Auffassung, die Grundstücke hätten weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört und erfasste hieraus einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn.

Der Steuerpflichtige berief sich dagegen auf das Schreiben des Landwirtschaftlichen Kreisverbands, das eine Betriebsaufgabeerklärung darstelle. Unabhängig davon seien die Grundstücke aufgrund der Verpachtung zwangsweise entnommen worden. Hilfsweise beantragte er eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen und berief sich auf den sogenannten Verpachtungserlass (gleichlautende Ländererlasse vom 17.12.1965), wonach die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen nach früherer Verwaltungsauffassung zu einer Betriebsaufgabe geführt habe. Dies sehe der BFH zwar mittlerweile anders, jedoch müsse für Altfälle Vertrauensschutz gewährt werden.

Entscheidung

Das FG hat die Klage sowohl im Festsetzungsverfahren als auch bezüglich des Billigkeitsantrags abgewiesen. Die betroffenen Grundstücke haben zum Zeitpunkt der Veräußerung beziehungsweise unentgeltlichen Übertragung noch land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dargestellt. Die parzellenweise Verpachtung durch den Schwiegervater habe nicht zur Betriebsaufgabe geführt, da weiterhin die Möglichkeit bestanden habe, den Betrieb – sei es auch durch einen Rechtsnachfolger – fortzuführen. Eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahmeerklärung läge nicht vor. Hierfür reiche es auch nicht aus, dass für frühere Zeiträume Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken erklärt worden seien, denn dies könne auch Folge einer fehlerhaften steuerlichen Beurteilung gewesen sein.

Fundstelle
FG Münster 6.11.20, 4 K 1326/17 F, Rev. zugelasse