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Übersieht das FA bei der Einkommensteuerveranlagung, dass in der vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst wurden, liegt insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor.
Der Einkommensteuerbescheid ist offenbar unrichtig.
BFH 27.8.13, VIII R 9/11, BFH 6.11.12, VIII R 15/10, BStBl II 13, 307; 14.6.07, IX R 2/07, BFH/NV 07, 2056
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Entscheidung und Begründung

Nach Ansicht des BFH erscheint es aufgrund der Berücksichtigung bei der Umsatzsteuerfestsetzung durch das FA ausgeschlossen, dass die unterbliebene Übernahme der Ausgabenposition auch auf nicht hinreichender Sachaufklärung beruhen könnte.
Vielmehr ergibt sich aus der Sicht eines objektiven Dritten und damit auch vom FA, dass die berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nur aufgrund eines mechanischen Versehens vom Steuerpflichtigen nicht in seiner Einkommensteuererklärung über die Gewinnermittlung berücksichtigt worden waren.
Zu beachten ist, dass eine für das Vorjahr geschuldete und erst nach Silvester entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen VZ abziehbar ist.

Offenbare Unrichtigkeit

Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler für jeden Dritten klar und eindeutig erkennbar ist. Es sind mechanische Versehen wie Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen folgende Fehler § 129 AO aus:
Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm,
unrichtige Tatsachenwürdigung, mangelnde Sachverhaltsaufklärung oder unzutreffende Annahme eines nicht vorliegenden Tatbestands,
die bestehende Möglichkeit, dass die Nichtbeachtung auf einer fehlerhaften Würdigung oder einem Denk- oder Überlegungsfehler beruht.