In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise belasten kleine Unternehmen massiv. Bund und Länder haben Milliarden-Pakete bereitgestellt, um ihnen unter die Arme zu greifen. Ab sofort können Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen Soforthilfen beantragen. Dankbar nehmen Selbstständige und Freiberufler diese an. Aber – viele Unternehmer werden durch die Politik im großen Stil in die strafrechtliche Verantwortung geschickt. Wurde die Antragstellung versehentlich nicht korrekt abgegeben, drohen strafrechtliche Konsequenzen, die rückwirkend nicht heilbar sind. |

Momentane Situation bei Kleinunternehmern

Besonders viele Kleinunternehmen bekommen die wirtschaftlichen Folgen des Shutdowns in Deutschland wegen der Corona-Pandemie massiv zu spüren. Viele haben nicht die finanziellen Rücklagen, um Wochen oder sogar Monate ohne Umsatz zu überleben. Die Insolvenz droht. In der Corona-Krise geht es um die Existenz.

Im Rahmen dieser Sachverhalte wurden in den letzten Wochen Fördermaßnahmen in einem bisher noch nie da gewesenen Ausmaß beschlossen. Was dabei leider häufig vergessen wird, dass es Regeln zu beachten gilt, die bei Missachtung schwerwiegende Folgen haben können.

Bei der Antragstellung ist höchste Vorsicht geboten!

Am Beispiel Schleswig-Holsteins mit Geltung in allen Bundesländern sei auf folgende Voraussetzungen des Antragstellers hingewiesen, die dieser u. a. erfüllen muss (mit leichten Abwandlungen gleichen die Ergebnisse den übrigen Bundesländern): www.lksh.de/fileadmin/News/corona_antrag_soforthilfe.pdf (Stand 3.4.2020).

Soforthilfen sind ausschließlich für Unternehmen gedacht, die infolge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage geraten sind oder bei denen Liquiditätsengpässe/Umsatzeinbrüche/Honorarausfälle vorhanden sind. Unternehmen, die sich schon vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben, sind von der Förderung ausgenommen (Definition unter https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/programmuebergreifende-dokumente/ergaenzende-informationen/merkblatt_unternehmen_in_schwierigkeiten.pdf).

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen durch die Corona-Pandemie eingetreten sein. Das bedeutet: Durch die Corona-Krise reichen die vorhandenen liquiden Mittel nicht aus, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Unter 7.4 des Antrags auf Gewährung einer Soforthilfe wird der Antragsteller explizit darauf hingewiesen, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsch oder unvollständig getätigte Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben kann.

Hilfestellung durch den Berater

Mit der Unterzeichnung dieses Antragsformulars bestätigt der Antragsteller die Richtigkeit der Sachverhalte. Mit dem Rat, die Mittel in Anspruch zu nehmen, sitzt der Steuerberater gegebenenfalls mit im Boot des Antragstellers. Von einer Bestätigung dieser Sachverhalte durch den Steuerberater ist dringend abzuraten und auch dem Mandanten ist der Rat zu erteilen, dies nur bei entsprechender strafrechtlicher Absicherung zu tun.

Werden in dem Antrag falsche Angaben gemacht, so wird der Zuschuss – da es sich um ein vereinfachtes Antragsverfahren handelt – unter Umständen ausbezahlt. Gleichzeitig kommt für den Antragsteller (bereits schon mit Antragstellung) jedoch eine Strafbarkeit in Betracht, und zwar wegen

* Betrugs (Subventionsbetrugs) § 264 StGB und
* Falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).

Sorgfältige Prüfung der Anträge im Nachhinein

Einige Landesregierungen haben bereits angekündigt, dass die Anträge im Nachhinein nochmals sorgfältig geprüft werden und die missbräuchliche Inanspruchnahme zur Strafanzeige (Einleitung eines Strafverfahrens) gebracht werden wird. In diesem Fall ist nicht nur der Zuschuss – da zu Unrecht erhalten – zurückzuzahlen, sondern der Antragsteller hat sich möglicherweise auch noch mit einem Strafverfahren auseinanderzusetzen.

Beachten Sie | Einen bereits gestellten Antrag kann man aus strafrechtlicher Sicht nicht ohne Folgen zurücknehmen.

Hinweis des Autoren | Aus eigener Erfahrung rät der Autor zur äußersten Vorsicht. Im August 2007 begann für ihn der Albtraum jedes Steuerberaters. Er wurde an seinem Schreibtisch vor den Augen von Mandanten und Kollegen verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, Fördergelder i. H. von 70.000 EUR veruntreut zu haben. Zusätzlich bestand der Verdacht der Erschleichung eines sechsstelligen Betrags durch Vortäuschung fiktiver Unternehmen. In den Augen des Gesetzes hatte Ralph Böttcher, in seiner Rolle als beauftragter Steuerberater, davon wissen können und das Risiko billigend in Kauf genommen. Die darauffolgenden zehn Tage verbrachte er in Untersuchungshaft.

Heute ist Ralph Böttcher ein verurteilter Straftäter, weil sein Handeln mit dolus eventualis erfolgte. Das bedeutet, der Täter hält es für ernsthaft möglich, dass sein Handeln zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen könnte. Das Verfahren ging im Nachhinein für ihn glimpflich aus. Er darf weiterhin seinen Beruf ausüben.

Trotz allem summierten sich seine Verteidigerkosten über die Jahre auf über 164.000 EUR, die nur dank einer Strafrechtsschutzversicherung beglichen werden konnten. Ralph Böttcher weist aus seiner eigenen Erfahrung darauf hin, dass eine gute Strafrechtsschutzversicherung für jeden Steuerberater unabdingbar ist.

Weiterführende Hinweise
* https://strafrechtsschutz.expert/
* https://linktr.ee/strafrechtsschutz
* https://www.facebook.com/144871662211264/posts/3127278553970545/