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Arbeiter des Gesamthafenbetriebs Hamburg haben zwar grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte, jedoch stellt der Hafen Hamburg ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet dar.

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Hintergrund

In einem weiträumigen Arbeitsgebiet werden z. B. Zeitungszusteller, Hafenarbeiter und Forstarbeiter tätig. Deren Tätigkeitsbilder haben gemeinsam, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche zu verrichten ist.

Da die erste Tätigkeitsstätte im Reisekostenrecht ab 2014 die Beschäftigung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung voraussetzt, kann der Arbeitnehmer in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet keine erste Tätigkeitsstätte begründen. Damit stehen ihm grundsätzlich Reisekosten zu.

Sachverhalt

Streitig war, ob der als Gesamthafenarbeiter im Hafen Hamburg tätige Steuerpflichtige seine arbeitstäglichen Fahrtkosten mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer oder nur in Höhe der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen kann.

Entscheidung

Das FA und das FG entschieden, dass der Steuerpflichtige im Streitfall zwar keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne der Entfernungspauschale inne hatte. Gleichwohl durfte er die Fahrten von der Wohnung bis zum nächstgelegenen Hafenzugang mit der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer und die Fahrten von dort zu den jeweiligen Hafeneinzelbetrieben mit dem Pauschbetrag von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer in Ansatz bringen.

Denn im Streitfall kam § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG zur Anwendung. Danach kommt die Entfernungspauschale grundsätzlich für die Fahrten zwischen der Wohnung des Steuerpflichtigen zum nächstgelegenen Zugang zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet zur Anwendung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sind dagegen die tatsächlichen Aufwendungen oder – wahlweise – die pauschalen Kilometersätze je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG).

Im Streitfall stand der Steuerpflichtige in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Gesamthafenbetrieb. Er war ihm gegenüber arbeitsvertraglich verpflichtet, typischerweise arbeitstäglich Einteilungen zu Hafeneinzelbetrieben nachzukommen, die im Hafengebiet ansässig und tätig sind. Der Steuerpflichtige war im Streitjahr auch nur im Gebiet des Hamburger Hafens eingesetzt worden. Der Hafen Hamburg ist nach Auffassung des FG als weiträumiges Tätigkeitsgebiet (im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Buchst. a Satz 3 EStG) anzusehen, denn als weiträumiges Tätigkeitsgebiet kommen etwa Häfen, Forstgebiete oder Briefzustellbezirke in Betracht (vgl. BT-Drucks. 17/10774, 13 sowie BMF 24.10.14, BStBl I 14, 1312, Tz. 41).

Fundstelle
FG Hamburg 30.8.16, 2 K 218/15, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 36/16