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Zwischen den Beteiligten waren die Voraussetzungen für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte in den Jahren 2012 und 2013 – und damit vor Inkrafttreten der Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht ab dem Veranlagungszeitraum 2014 – streitig.

Fundstelle
FG Düsseldorf 22.8.17, 10 K 4104/14

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Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist beim beklagten Finanzamt als Betriebsprüfer tätig. Für die Streitjahre machte er Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle nach Dienstreisegrundsätzen (mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) sowie Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt von mindestens acht Stunden (Pauschbetrag von 6 EUR) geltend. Dem trat das beklagte FA mit dem Argument entgegen, die Dienststelle des Steuerpflichtigen sei als dessen regelmäßige Arbeitsstätte bzw. Tätigkeitsmittelpunkt anzusehen.

Entscheidung

Die dagegen gerichtete Klage, mit der sich der Steuerpflichtige darauf berief, seine Tätigkeit weise einen qualitativen Schwerpunkt außerhalb seiner Dienststelle auf, blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des FG Düsseldorf hatte der Betriebsprüfer im Finanzamt eine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. seinen Tätigkeitsmittelpunkt.

Regelmäßige Arbeitsstätte sei der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem er seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen habe. Maßgebend sei der Schwerpunkt der Arbeitsleistung.

Zwar ergäben qualitative Merkmale der Tätigkeit des Steuerpflichtigen für sich genommen noch keinen ausschlaggebenden Anhaltspunkt für oder gegen die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte in der Dienststelle. Der Prüfer übe seine Tätigkeit in qualitativer Hinsicht zu einem beachtlichen Teil in den zu prüfenden Unternehmen aus. Daraus folge jedoch nicht, dass nicht auch ein qualitativ beachtlicher Teil der zu leistenden Arbeit in der Dienststelle stattfinde (Prüfungsvorbereitung, Auswertung, Erlass von Änderungsbescheiden).

Die Entscheidung, ob der Betriebsprüfer seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt in oder außerhalb der Dienststelle zu erbringen habe, könne daher nur anhand weiterer, quantitativer Merkmale getroffen werden. Der Prüfer habe in den Streitjahren zu 63,68 % bzw. 61,30 % in der Dienststelle gearbeitet. Im häuslichen Arbeitszimmer seien dagegen keine typischen Innendiensttätigkeiten erbracht worden. Damit sei in der Dienststelle eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet worden.

Beachten Sie

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.