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Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Chauffeur, führt das dem Grunde nach zu einem lohnsteuerlichen Vorteil.
Dieser bemisst sich nach der Vorgabe des BFH grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis, zu dem am Abgabeort eine vergleichbare Leistung von Dritten erbracht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Im Ergebnis muss der Angestellte für den zur Verfügung gestellten Dienstwagen samt Fahrer einen geldwerten Vorteil erfassen.
BFH 15.5.13, VI R 44/11, BFH 22.9.10, VI R 54/09; 27.9.96, VI R 84/95
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Begründung

Für den geldwerten Vorteil kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer in dem Pkw mit Fahrer bereits auf dem Weg zur Arbeit büromäßige Tätigkeiten tatsächlich ausübt oder dies tun könnte.
Entscheidend ist vielmehr, dass ihm der Arbeitgeber eine Dienstleistung in Form der Personalüberlassung zur Verfügung stellt. Bei der Beförderung des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Arbeitsstätte handelt es sich um keine bloße Aufmerksamkeit. Die Leistung ist grundsätzlich steuerbar, sofern die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 32 EStG nicht greift. Es handelt sich mit der Personalüberlassung um einen vom Arbeitgeber zugewendeten Vorteil mit Entlohnungscharakter.

Praxishinweis

Anders kann es sein, wenn der Chauffeur aus Sicherheitsgründen zum Schutz für Führungspersonal eines Unternehmens eingesetzt wird. Diesen Sonderfall hat der BFH allerdings bislang noch nicht entschieden. Nach R 8.1. Abs. 10 LStR kann eine pauschale Ermittlung der Fahrergestellung erfolgen, indem der Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 50 Prozent erhöht wird.