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Fast jeder Steuerberater oder Unternehmer betreibt mittlerweile aus Werbezwecken eine Fanpage auf Facebook. Doch seit dem EuGH-Urteil vom 5.6.2018 macht sich Unsicherheit breit. Im Folgenden erklären wir Ihnen die Hintergründe und stellen Handlungsoptionen für Sie und Ihre Mandanten vor.

Hintergrund

Eine Facebook-Fanpage ist eine Art Website innerhalb von Facebook, um mit Kunden oder Fans in Kontakt treten zu können. Dabei ist die Facebook-Fanpage klar vom Facebook-Profil abzugrenzen. Bei einem Facebook-Profil handelt es sich in aller Regel um eine Einzelperson, die sich unter einem realen Namen registrieren muss. Eine Fanpage hingegen dient dazu, sich als Organisation, Unternehmen oder als Künstler repräsentieren zu können. Um eine Facebook-Fanpage erstellen zu können, muss der Ersteller allerdings ein Facebook-Profil besitzen.

Das Urteil des EuGH

Der EuGH lässt nunmehr keinen Zweifel: Betreiber einer Facebook-Fanpage können als Seitenbetreiber bei Datenschutzverstößen haftbar gemacht werden. Ob Facebook als Anbieter der technischen Infrastruktur gegen geltenden Datenschutz verstößt, muss das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun klären. Es wird den Fall in der Revision weiterbearbeiten.

Facebook reagiert

Facebook hat sofort reagiert und kündigt jetzt ein Update an, „um es den Seitenbetreibern zu ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen“.

Praxistipp | Facebook ist gezwungen, die Richtlinien für Seitenbetreiber anzupassen. So sollte dann klar werden, welche Verantwortlichkeiten beim Seitenbetreiber und welche bei Facebook liegen. Im Moment weiß das nämlich keiner so ganz genau. Bis dahin heißt es: Abwarten. Es ist allerdings sehr unwahrscheinlich, dass Unternehmer wegen des bloßen Betriebs ihrer Unternehmens-Seite auf Facebook rechtlich belangt werden.

Es geht um die DSGVO

Grundsätzlich wird für Unternehmer auf Facebook in Zukunft das Gleiche gelten, wie für den normalen Website-Betrieb nach DSGVO: Der Unternehmer muss den Nutzern erklären können, ob er Daten speichert und wenn ja, wie diese verarbeiten werden. Aber: Für die Facebook-Seite kann der Betreiber einer Facebook-Fanpage das aktuell gar nicht leisten. Facebook indes schon – und damit wird sicher bald Klarheit geschaffen.

Paxistipp | Das ausstehende Urteil wird weite Kreise ziehen. Letztlich wird es alle Social-Media-Plattformen erfassen. Das heißt: Wenn Unternehmer auch auf Twitter, Instagram, Pinterest etc. aktiv sind oder Web-Werkzeuge für interaktive Grafiken, Präsentationen etc. verwenden und auf ihrer Website einbinden, so werden die künftigen Grundsätze des BVerwG und auch der DSGVO befolgt werden müssen.

Fundstelle
EuGH 5.6.18, C-210/16