In für UNTERNEHMER

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil u.a. entschieden, dass die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine KG auch ertragsteuerlich insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist, als ein Teil des Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt wird und eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kein Teilbetrieb im Sinne von § 24 Abs. 1 UmwStG ist.
BMF 20.5.09, IV C 6 – S 2134/07/10005; 26.11.04, IV B 2 – S 2178 – 2/04, BStBl I 04, 1190; 25.3.98, IV B 7 – S 1978 – 21/98/IV B 2 – S 1909 – 33/98, BStBl I 98, 268, Tz. 24.03
BFH 17.7.08, I R 77/06


Damit widersprach der BFH in beiden Fällen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Das BMF wendet die BFH-Grundsätze zur Sacheinlage nunmehr in allen offenen Fällen an. Für Übertragungsvorgänge bis zum 30.6.2009 kann die bisher günstigere Rechtslage allerdings auf Antrag weiterhin angewendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Übertragende und der Übernehmer des Wirtschaftsguts einheitlich verfahren. Bei Anwendung dieser Übergangsregelung liegt ein unentgeltlicher Vorgang (verdeckte Einlage) vor, soweit eine Gegenbuchung teilweise auch auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt. Die Übertragung ist als entgeltlicher Vorgang anzusehen, soweit die Gegenbuchung auf dem Kapitalkonto erfolgt.
Die Rechtsauffassung des BFH zur Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird von der Finanzverwaltung nicht angewendet. Eine geplante gesetzliche Regelung soll außerdem dafür sorgen, dass es zur Wiederherstellung der bisherigen Verwaltungsauffassung kommt. Danach gilt eine 100-prozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft weiterhin als Teilbetrieb. Die Übertragung löst nicht zwingend einen steuerpflichtigen Vorgang aus.