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Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Rahmen der Gewerbesteuererklärung genießen Unternehmen, die eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten, ein steuerliches Privileg. Die Rede ist von der „erweiterten Grundstückskürzung“ nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Zu dieser Thematik gibt es ein neues Urteil, das Steuerberater und deren Mandanten unbedingt kennen sollten. Daneben wurden kaum bemerkt im Fondsstandortgesetz zwei unternehmerfreundliche Neuregelungen im Gewerbesteuergesetz zur erweiterten Grundstückskürzung verabschiedet, die ab 2021 greifen.

Grundsätze zur erweiterten Grundstückskürzung

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten, die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragen. Liegen die Voraussetzungen vor, unterliegen die Gewinne aus der Nutzung und Verwaltung des Grundbesitzes nicht der Gewerbesteuer.

Findet bei solchen Unternehmen eine Betriebsprüfung statt, suchen die Betriebsprüfer vor allem nach schädlichen Nebeneinkünften, wie beispielsweise die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder die Erzielung von Einnahmen durch den Betrieb einer Fotovoltaikanlage. Werden die Prüfer fündig, kippt die erweiterte Grundstückskürzung.

Praxistipp

Ein aktuelles Urteil verdeutlicht, wie schnell es mit der erweiterten Grundstückskürzung vorbei sein kann, wenn neben eigenem auch fremder Grundbesitz betreut wird. Zudem gibt es ab 2021 erstmals fixe Bagatellgrenzen, bis zu deren Höhe Nebeneinkünfte unschädlich i. S. d. Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind.

Neues Urteil: Nur Nutzung und Verwaltung „eigenen“ Grundbesitzes

Das Finanzamt gewährt die erweiterte Grundstückskürzung nicht, wenn ein Unternehmen neben der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zusätzlich fremde „gemischt genutzte“ Gebäude, die nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen, betreut. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, dass die Verwaltung fremder Wohngebäude nur dann unschädlich i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist, wenn diese ausschließlich Wohnzwecken dienen (BFH 15.4.2021, IV R 32/18).

Darum ging es in dem Urteilsfall

In dem Urteilsfall verwaltete eine GmbH & Co. KG eigenen Grundbesitz, zu dem auch gewerbliche Einheiten gehörten. Das war nach § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG unschädlich. Die GmbH & Co. KG betreute daneben allerdings im Rahmen einer Fremdverwaltung fremde Wohnungen und gewerbliche Einheiten. Aufgrund der Betreuung der fremden gewerblichen Einheiten versagten das Finanzamt und der Bundesfinanzhof die erweiterte Grundstückskürzung.

Praxistipp

Ist die Verwaltung fremden Grundbesitzes unschädlich, weil es sich dabei um Immobilien handelt, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, ist das zwar für die erweiterte Grundstückskürzung unschädlich. Die Gewinne aus der Fremdverwaltung unterliegen jedoch nicht der Kürzung.

Gesetzliche Neuregelungen bringen Erleichterungen

Am 28.5.2021 wurde das Fondsstandortgesetz vom Bundesrat verabschiedet. Neben der Neuregelung zur Gewährung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer finden sich in diesem Gesetz auch Neuregelungen zur erweiterten Grundstückskürzung. Und diese Neuregelungen erleichtern es Unternehmen künftig, von der erweiterten Grundstückskürzung zu profitieren.

* Neuregelung 1: Unschädliche Einnahmen aus der Lieferung von Strom

Werden in Verbindung mit der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom erzielt und fallen diese nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes aus, handelt es sich um unschädliche Einnahmen i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Voraussetzung ist, dass es sich bei den Einnahmen aus der Lieferung von Strom

* im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) oder
* aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elek­trofahrräder handelt (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa und bb GewStG) handelt.

Die Einnahmen im Rahmen der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen nicht aus der Lieferung an Endverbraucher stammen. Ausnahme: Es handelt es um die Mieter des Anlagenbetreibers.

* Neuregelung 2: Unschädliche Einnahmen aus der Vermietung von Betriebsvorrichtungen

In der Vergangenheit kippte die erweiterte Grundstückskürzung oftmals, wenn dem Mieter neben dem Grundbesitz auch Betriebsvorrichtungen mitvermietet wurden. Dabei gab es keine Bagatellgrenze. Selbst wenn die Einnahmen aus der Vermietung von Betriebsvorrichtungen nur 0,4 % betrugen, führte das zur kompletten Versagung der erweiterten Grundstückskürzung.

Im Fondsstandortgesetz wurde in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG nun erstmals eine Bagatellgrenze eingefügt. Unschädlich für die erweiterte Grundstückskürzung sind Einnahmen, wenn diese aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstaben a und b GewStG bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und wenn diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.

Praxistipp
Diese beiden begrüßenswerten gesetzlichen Neuregelungen treten erstmals im Jahr 2021 in Kraft.

Fundstelle
BFH 15.4.21, IV R 32/18